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V. Bekanntmachungen.
1. Der Unterricht beginnt in allen Klaſſen: Dienstag, den 1. April, vormittags 9 Uhr. Die Prüfung neu eintretender Schüler findet Montag, den 31. März, vormittags von 9 Uhr ab ſtatt. 2. Anmeldungen neu eintretender Schüler für das Realgymnaſium werden im Real⸗ gymnaſialgebäude Samstag, den 29. März, vormittags von 9— 12 Uhr angenommen. Entlaſſungszeugnis aus der früheren Schule, Geburtsſchein und Impfſchein ſind dabei einzureichen. Für die Aufnahme in die unterſte Klaſſe— Sexta des Realgymnaſiums— iſt das zurück— gelegte 9. Lebensjahr Bedingung; doch können auch ſolche Schüler aufgenommen werden, die bei genügender leiblicher und geiſtiger Reife dieſes Alter bis zum 30. September erreichen.
Folgende Kenntniſſe ſind nachzuweiſen: a) Fähigkeit, deutſche und lateiniſche Schrift zu ſchreiben und mit richtiger Betonung zu leſen. b) Ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der gewöhnlichen Sprache des Lebens vorkommenden deutſchen Wörter. c) Kenntnis der Begriffswörter(deren Einteilung und Beugung), ſowie des einfachen Satzes. d) Kenntnis der vier Grundrechnungsarten in unbenannten Zahlen. 3. Vorſchule. Anmeldungen ſollen Samstag, den 29. März, vormittags von 9—12 Uhr geſchehen; Geburtsſchein und Impfſchein ſind dabei einzureichen, eventl. Zeugnis der früher beſuchten Schule. Das Aufnahmealter iſt in der Regel vollendetes 6. Lebensjahr für die 3. Klaſſe, „ 7. 4„„ 2. „ 8. 5„„ 1.„ Doch können auch ſolche Schüler aufgenommen werden, die bei genügender leiblicher und geiſtiger Reife das betreffende Alter für die Klaſſen bis zum 30. September erreichen.
4. Nachſtehende Verfügung Gr. Min. d. J., Abt. für Schulangelegenheiten, geben wir bekannt:
Um bei dem ungeſunden Andrang zu den höheren Schulen unbegabte und den Aufgaben nicht gewachſene Schüler vor ſpäteren Enttäuſchungen zu ſchützen, und um ſie rechtzeitig den Üübergang zu einem ihrer anders gearteten Veranlagung entſprechenden Bildungsgang und Beruf vollziehen zu laſſen, beſtimmen wir, daß Schüler, die in derſelben Klaſſe zum 2. Male das Lehrziel nicht erreichen, durch Beſchluß des Klaſſenlehrerrats von dem weiteren Beſuch einer jeden Lehranſtalt derſelben Art aus⸗ geſchloſſen werden können.
Die Aufnahme in eine höhere Schule anderer Art iſt von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig zu machen; ſie wird jedoch in der Regel von vorneherein zu verſagen ſein, wenn ſich aus dem Zeugnis der früher beſuchten Schule die Unfähigkeit zur Mitarbeit gerade in ſolchen Fächern ergibt, in denen die Lehrziele beider Schularten im weſentlichen übereinſtimmen.
5. Um die Schüler gegen etwaige Unfälle, die auch bei der beſten Aufſicht nicht vermieden werden können, ſicher zu ſtellen und den Eltern daraus entſtehende Koſten wenigſtens teilweiſe zu erſparen, ſah ſich die Direktion der Anſtalt veranlaßt, mit der Lebensverſicherungs⸗Aktiengeſellſchaft


