Jahrgang 
1909
Einzelbild herunterladen

Berechtigungen der Oberrealſchule.

1. Das Reifezeugnis(Abſchlußprüfung der Oberprima) berechtigt: a)(Verordnung v. 21. April 1906) zur Zulaſſung zur Immatrikulation in der juriſtiſchen und philoſophiſchen Fakultät der Landesuniverſität Gießen, ſowie zu den Prüfungen für den Staatsdienſt im höheren Juſtiz⸗ und Verwaltungsfach, im höheren Forſtfach und im höheren Lehramt, b) zum Studium der Medizin und zur Zulaſſung zu der mediziniſchen Staatsprüfung(Ergänzungsprüfung in Latein für die Oberſekunda eines Realgymnaſiums), c) zum Studium der Tierheilkunde und zur Zulaſſung zur Prüfung als Tierarzt, d) zum Studium von Bau⸗ und Maſchinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie und zur Zulaſſung zur Prüfung für den Staatsdienſt, e) zum Studium von Schiffsbau und Maſchinen⸗ baufach und zur Zulaſſung zur Staatsprüfung bei der Kaiſerlichen Marine, f) zum höheren Poſt⸗ und Telegraphendienſt, g) befreit von der Fähnrichsprüfung, ferner, wenn die Note in Franzöſiſch und Engliſchgut iſt, von der Eintrittsprüfung als Seekadett.

Nicht gewährt iſt die Zulaſſung zum Studium der Theologie. Die Abiturienten einer Ober⸗ realſchule können(Verordnung vom 9. Juni 1906), wenn ſie im Reifezeugnis in Deutſch, Franzöſiſch und Mathematik wenigſtens das Prädikatgenügend ohne jede Einſchränkung erhalten haben, durch eine Ergänzungsprüfung in Latein an einem Realgymnaſium oder durch eine Ergänzungsprüfung in Latein und Griechiſch an einem Gymnaſium ſich die Rechte eines Realgymnaſial⸗, bezw. eines Gym⸗ naſialabiturienten erwerben.

Die Studierenden der Rechtswiſſenſchaft haben(Verordnung vom 6. Oktober 1906 und Heſſ. Regierungsblatt vom 15. Februar 1907) ſich die für ein gründliches Verſtändnis der Quelle des römiſchen Rechtes erforderlichen ſprachlichen und ſachlichen Vorkenntniſſe anzueignen.

Die Studierenden der Forſtwiſſenſchaft haben(Heſſ. Regierungsblatt vom 30. Dezember 1907) eine Beſcheinigung vorzulegen, daß ſie ſich im Lateiniſchen die Kenntniſſe der Reife für Oberſekunda eines Realgymnaſiums erworben haben. Es genügt das Zeugnis des Direktors über die erfolgreiche Teilnahme an dem wahlfreien Lateinunterricht der Oberrealſchule.

Die Kandidaten, die eine Lehrbefähigung im Deutſchen, Franzöſiſchen oder Engliſchen er⸗ werben wollen, haben wenn Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern iſt den Beſitz derjenigen Kenntniſſe im Lateiniſchen nachzuweiſen, die das ſichere Verſtändnis der ſprachgeſchichtlichen Vorgänge auf dem Gebiete der deutſchen, franzöſiſchen oder engliſchen Sprache erfordert. Der Nachweis kann durch ein Zeugnis über erfolgreichen Beſuch des Lateinunterrichtes an der Oberrealſchule geliefert werden(Heſſ. Regierungsblatt vom 28. Januar 1908).

2. Der erfolgreiche Beſuch der Unterprima berechtigt zu: a) Marineverwaltungsdienſt bei den Kaiſerlichen Werften, b) Zahlmeiſterdienſt und Intendanturſekretariat bei der Marine.

3. Die Reife für Unterprima berechtigt a) zur Aufnahme in den Reichsbankdienſt, b) zur Zulaſſung zur Fähnrichsprüfung, c) zur Zulaſſung zur Seekadettenprüfung, d) zum Eintritt als Apotheker⸗ lehrling und zur Zulaſſung zur Prüfung als Apotheker(Ergänzungsprüfung in Latein für Ober⸗ ſekunda eines Realgymnaſiums), e) zur Zulaſſung zur ſpeziellen Prüfung der erſten Kategorie im