Jahrgang 
1907
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Geſchenke an die Anſtalt.

Für nachſtehend angegebene Geſchenke ſprechen wir im Namen der Schule herzlichen Dank aus. Wir erhielten im Laufe des Schuljahres:

Von dem heſſ. Oberlehrerverein eine AbhandlungDie Hygiene und die höhere Schule.

Herrn Stemmler einen ausgeſtopften Hund.

Oberlehrer Roller mehrere Abhandlungen über Schulhygiene.

dem Schüler Karl Gentil Ilar Zeichnungen für den Turnſaal.

Wilh. Ruppel IIbz einen Kabelbaum.

4 Karl Keßler IIIb Lavabomben und Aſche vom Veſuvausbruch 1906 und

mehrere Früchte von Drapa natans.

z. a Hans Wolf IlIbs 1 Krabbe, 1 Meerſpinne, 1 Eingſiedlerkrebs.

Fritz Backhaus Va Fiſchabdrücke.

Von mehreren Verlagsbuchhandlungen Freiexemplare von Büchern.

Berechtigungen der Oberrealſchule.

1. Die Reifeprüfung(Abſchlußprüfung der Oberprima) berechtigt: a)(Verordnung vom 21. April 1906) für die Zulaſſung zur Immatrikulation in der juriſtiſchen und philoſophiſchen Fakultät der Landesuniverſität Gießen, ſowie zu den Prüfungen für den Staatsdienſt im höheren Juſtiz⸗ und Verwaltungsfach, im höheren Forſtfach und im höheren Lehramt, b) zum Studium der Medizin, c) zum Studium der Tierheilkunde, d) zum Studium von Bau- und Maſchinenfach, Elektro⸗ technik, Elektrochemie, Chemie und zur Zulaſſung zur Prüfung für den Staatsdienſt, e) zum Studium von Schiffsbau und Maſchinenbaufach und zur Zulaſſung zur Staatsprüfung bei der Kaiſerlichen Marine, f) zum höheren Poſt⸗ und Telegraphendienſt, g) befreit von der Fähnrichsprüfung, ferner, wenn die Note in Mathematikgut iſt, von der Eintrittsprüfung als Seekadett.

Nicht gewährt iſt die Zulaſſung zum Studium der Theologie. Die Abiturienten einer Ober⸗ realſchule können jedoch(Verordnung vom 9. Juni 1906), wenn ſie im Reifezeugnis in Deutſch, Franzöſiſch und Mathematik wenigſtens das Prädikatgenügend ohne jede Einſchränkung erhalten haben, durch eine Ergänzungsprüfung in Latein an einem Realgymnaſium oder durch eine Ergänzungs⸗ prüfung in Latein und Griechiſch an einem Gymnaſium ſich die Rechte eines Realgymnaſial-, bezw. eines Gymnaſialabiturienten erwerben.

Die Studierenden der Rechtswiſſenſchaft, die ein Reifezeugnis eines Realgymnaſiums oder einer Oberrealſchule beſitzen, haben(Verordnung vom 6. Oktbr. 1906 u. heſſ. Reg.⸗Bl. v. 15. Febr. 1907) ſich die für ein gründliches Verſtändnis der Quelle des römiſchen Rechtes erforderlichen ſprachlichen und ſachlichen Vorkenntniſſe anzueignen. Die Studierenden der Medizin haben eine Beſcheinigung vorzulegen, daß ſie ſich die Kenntniſſe der Reife für Oberſekunda eines Realgymnaſiums erworben haben.

2. Der erfolgreiche Beſuch der Unterprima berechtigt zu: a) Marineverwaltungsdienſt bei den Kaiſerlichen Werften, b) Zahlmeiſterdienſt und Intendanturſekretariat bei der Marine.

3. Die Reife für die Prima berechtigt zu: a) Reichsbankdienſt, b) Zulaſſung zur Fähnrichs⸗ und Seekadettenprüfung, c) Apotheker(mit Ergänzungsprüfung in Latein für Oberſekunda⸗Reife eines Realgymnaſiums), d) Zulaſſung zur ſpeziellen Prüfung der erſten Kategorie im heſſiſchen Finanzfach, e) Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſte für Gerichtsſchreiberprüfung, f) zum Eintritt in den Beruf des Geometers 1. Klaſſe.

4. Der einjährige erfolgreiche Beſuch der Unterſekunda berechtigt(ohne Prüfung) zu: a) Ein⸗ jährig⸗Freiwilligen⸗Dienſt, b) Aufnahme als Zivilſupernumerar im preußiſch⸗heſſiſchen Eiſenbahndienſt.

5. Der einjährige Beſuch der Obertertia befreit von dem Beſuche der Fortbildungsſchule.