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Berechtigungen der Oberrealſchule.
1. Die Reifeprüfung(Abſchlußprüfung der Oberprima) berechtigt: a) zum Studium von Mathe⸗ matik und Naturwiſſenſchaften und zur Zulaſſung zur Prüfung für das höhere Lehrfach, b) zum Studium von Bau⸗ und Maſchinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie und zur Zulaſſung zur Prüfung für den Staatsdienſt, c) zum Studium von Schiffsbau und Maſchinenbaufach und zur Penafſung zur Staatsprüfung bei der Kaiſerlichen Marine, d) zum höheren Poſt- und Telegraphen⸗
ienſt. Auf Grund getroffener Vereinbarung berechtigen auch die Reifezeugniſſe unſerer Anſtalt zur Zulaſſung zu den preußiſchen Staatsprüfungen im geſamten Baufache.
2. Der erfolgreiche Beſuch der Unterprima berechtigt zu: a) Marineverwaltungsdienſt bei den Kaiſerlichen Werften, Zahlmeiſterdienſt und Intendanturſekretariat bei der Marine, b) Aufnahme als Civilſupernumerar im preußiſch⸗heſſiſchen Eiſenbahndienſt.
3. Die Reife für die Prima berechtigt zum Reichsbankdienſt und zum Studium auf der techniſchen Hochſchule zu Darmſtadt.
4. Die Abſchlußprüfung nach einjährigem Beſuch der Unterſekunda berechtigt zu: a) Zulaſſung zur ſpeziellen Prüfung der erſten Kategorie in dem heſſiſchen Finanzfach, b) Intendanturſubaltern⸗ dienſt beim Heere, c) Maſchiniſten- und Ingenieurprüfungen bei der Kaiſerlichen und Handelsmarine.
5. Der einjährige erfolgreiche Beſuch der Unterſekunda berechtigt(ohne Prüfung) zu: a) Zu— laſſung zum Vorbereitungsdienſte für die Gerichtsſchreiberprüfung, b) Einjährig⸗Freiwilligen⸗Dienſt.
Ferien in 1902.
Oſterferien: 20. März— 7. April.
Pfingſtferien: 18— 21. Mai.
Sommerferien: 6. Juli— 3. Auguſt.
Herbſtferien: 28. September— 12. Oktober. Weihnachtsferien: 21. Dezember 1902—4. Januar 1903.
Bekanntmachungen.
Zur Aufnahme in die VI iſt in der Regel das zurückgelegte neunte Lebensjahr erforderlich. Bei genügender geiſtiger und leiblicher Reife können auch ſolche Knaben angenommen werden, die bis zum 30. September d. J. das neunte Lebensjahr vollenden.
In der Eintrittsprüfung für die VI ſind folgende Kenntniſſe nachzuweiſen:
a) Fähigkeit, deutſche Schrift zu ſchreiben und mit richtiger Betonung zu leſen;
b) ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vor⸗ kommenden Wörter;
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora;
d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen im unbegrenzten Zahlenkreis.
Anmeldungen zum Eintritt in unſere Schule werden im Schulgebäude Samstag, den 5. April, vormittags von 9 bis 12 Uhr, angenommen.
Die aufzunehmenden Schüler haben bei der Anmeldung ein Entlaſſungszeugnis aus der zuletzt von ihnen beſuchten Schule, den Impfſchein, reſp. Beſcheinigung über erfolgreiche Wiederimpfung, vorzulegen, ferner aus dem ſtandesamtlichen Regiſter einen Geburtsauszug, in dem, falls mehrere Vornamen vorhanden ſein ſollten, der Rufname durch Unterſtreichen hervorgehoben werden muß.
Die Prüfung der neu eintretenden Schüler erfolgt Montag, den 7. April, vormittags
von 8 Uhr an. Der Unterricht beginnt Dienstag, den 8. April, vormittags 9 Uhr.
Darmſtadt, im März 1902.
Großherzogliche Direktion der Hberrealſchule. Dr. Derſch.


