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haben oder es ſpäteſtens vor dem 30. September 1895 vollenden. Dieſelben haben außerdem folgende Kenntniſſe nachzuweiſen: a) Fähigkeit deutſche und lateiniſche Schrift ſchreiben und leſen zu können; b) Genügende Sicherheit in der Rechtſchreibungk der häufig vorkommenden Wörter; c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, ſowie des einfachen Satzes; d) Kenntnis der vier Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
Darmſtadt, den 3. April 1895.
Großherzogliche Direktion der Realſchule.
Dr. Frhr. v. Gall.


