Jahrgang 
1881
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31 Das Schulgeld für ſämmtliche Klaſſen der Vorſchule beträgt 60 Mark jährlich. Für Brüder, welche die Vorſchule beſuchen, treten die gleichen Schulgeldermäßigungen wie bei der Realſchule ein. Bei Berechnung dieſer Ermäßigung werden die Schüler beider Anſtalten durchgezählt, ſo daß für Schüler der Vorſchule das ermäßigte Schulgeld auch dann in Anrechnung kommt, wenn ältere Brüder zwar nicht in der Vorſchule, wohl aber in der Realſchule ſich befinden. Schüler, welche die oberſte Vorſchulklaſſe erfolgreich durchgemacht haben, treten ohne weitere Prüfung in die Realſchule über.

Bemerkung.

Großherzogliches Miniſterium des Innern und der Juſtiz Abtheilung für Schulangelegenheiten hat durch Verfügung vom 25. Juli 1881 die Umwandlung der an der Realſchule I. Ordnung beſtehenden Parallelklaſſen in Oſter⸗ und Herbſtklaſſen genehmigt. Es können demnach in Zukunft und zwar vorerſt in Sexta bis Tertia einſchließl. ſowohl im Herbſt als zu Oſtern Verſetzungen und Schülerauf⸗ nahmen ſtattfinden, nichtverſetzten Schülern aber erwächſt dadurch der Vortheil, daß ſie einer Abtheilung überwieſen werden, in welcher ſie ſich ſchon in einem halben Jahre bei ausreichendem Fleiße die fehlenden Kenntniſſe aneignen können.

Großherzogliche Direction der Realſchule. Albert.