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b) ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der gewöhnlichen Sprache des täglichen Lebens vorkommenden deutſchen Wörter.
c) Kenntniß der Begriffswörter, ihrer Eintheilung und Beugung, ſowie des einfachen Satzes.
d) Kenntniß der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten und benannten ganzen Zahlen.
Die Aufnahme in eine der nächſtfolgenden höheren Klaſſen iſt durch die Kenntniß der in den vorhergehenden Klaſſen vorgenommenen Lehrgegenſtänden bedingt und wird von einer Prüfung abhängig gemacht.
Das Schulgeld beträgt jährlich für Schüler der Sexta, Quinta und Quarta R. I. O., ſowie für Klaſſe VI., V. und IV. R. II. O. 60 Mark; für Tertia, Unter⸗ und Ober⸗Secunda R. I. O., ſowie für Klaſſe IV., III., II. und I. R. II. O. 72 Mark, für Unter⸗ und Ober⸗Prima R. I. O. 84 Mark. Von Brüdern, welche die Realſchule beſuchen, wird dem zweiten ein Drittel des Schulgeldes, dem dritten und folgenden die Hälfte deſſelben erlaſſen.
b. Vorſchule der Realſchule.
Anmeldungen zur Aufnahme werden Samſtag den 16. October, morgens von 9—12 und nach⸗ mittags von 2—4 Uhr im alten Pädagoggebäude angenommen, Geburtsſchein und Impfſchein ſind dabei einzureichen, Zeugniß der früheren Schule nur von der 3. Klaſſe an. Selbſtverſtändlich werden zur Auf⸗ nahme in die unterſte Klaſſe Vorkenntniſſe nicht verlangt.
Das Aufnahmealter iſt im Allgemeinen:
vollendetes 6. Lebensjahr für die 4. Klaſſe, „ 7.„„„ 3.„ „ 8. 4„„ 2.„ 7 9..„„ 1.„
Für Brüder, welche die Vorſchule beſuchen, treten die gleichen Schulgeldermäßigungen wie bei der Realſchule ein. Bei Berechnung dieſer Ermäßigung werden die Schüler beider Anſtalten durchgezählt, ſo daß für Schüler der Vorſchule das ermäßigte Schulgeld auch dann in Anrechnung kommt, wenn ältere Brüder zwar nicht in der Vorſchule, wohl aber in der Realſchule ſich befinden. Freiſtellen gibt es nicht
in der Vorſchule. Schüler, welche die oberſte Vorſchulklaſſe erfolgreich durchgemacht haben, treten ohne weitere Prüfung in die Realſchule über.
IX. Schlußbemerkung.
Zeugniſſe und Verſetzungen werden in der Lehrerconferenz unter gewiſſenhafter Er⸗ wägung aller in Betracht kommenden Verhältniſſe feſtgeſtellt. Es iſt daher unthunlich, von den einmal gefaßten Beſchlüſſen abzugehen, auf welchen unter allen Umſtänden im In⸗
tereſſe der Schüler und der Schule beharrt werden muß. Nachvexſetzungen können nicht ſtattfinden.
Großherzogliche Direction der Realſchule. Albert.


