Jahrgang 
1914
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UÜbersicht

über die Berechtigungen der Oberrealschule.

Heilkunde

Rechts-, Staats- und Finanzwissenschaft

kHöheres Lehramt

Forstfach

Bergfach

Landwirtschaft

Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elektfrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst

Schiffsbau- u. Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiserlichen Marine

Tierheilkunde, Zulassung zur Militär-Veterinär-Akademie

Zahnheilkunde

Höherer Post- und Telegraphendienst

Erlass der Seekadettenprüfung

Erlaß der Fähnrichsprüfung

Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften, Zahlmeisterdienst und Intendanfursekretariat bei der Marine

Reichsbankdienst

Zulassung zur Fähnrichsprüfung

Zulassung zur Seekadettenprüfung

Apothekerfach

Geometer J. Kklasse mit Prüfung für den Staatsdienst

Immatrikulation und Zulassung zu den Fachprüfungen an der fechn. Hochschule

Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach, zur Prülung für die Aktuare und Kreisamtsbureauvorsteher

Aufnahme in Klasse IV eines Lehrerseminars

Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Polizeikommissarsprüfung

Aufnahme als Zivilsupernumerar im preußisch-hessischen Eisenbahndienst

Einjährig-freiwilliger Dienst

Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und Handelsmarine

Intendantursubalterndienst beim Heere

Aufnahme in Klasse V eines Lehrerseminars

Reifeprüfung ¹) 2

¹)

Reifeprüfung mit dem Prädikatgut im Französischen und Englischen Reife für Oberprima

Reife für Prima

Reife für Prima mit dem Prädikatgut im Französischen und Englischen Reiſe für Primaa)

)

²) Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben bei der Meldung zur äraztlichen(zahn- ärztlichen. korstlichen) Vorprüfung nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines Realgymnasiums gefordert werden. Das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an dem

wahlfreien Lateinunterricht genügt.

²) Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben sich die für ein gründliches Verständnis der Ouellen des röõmischen Rechts erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse anzueignen. ¹) Die Kandidaten, die eine Lehrbefähnigung im Deutschen, Französischen oder Englischen erwerben wollen, haben, wenn Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern ist, den Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen nachzuweisen, die das sichere Verständnis der sprachgeschichtlichen Vorgänge auf dem Gebiete der deutschen, französischen oder englischen Sprache erfordert. Der Nachweis ist zu liefern durch ein Zeugnis über erfolgreichen Besuch des Lateinunterrichts an der Oberrealschule oder ein mindestens 6 Studiensemester vor dem Semester, in welches die mündliche Prüfung fällt, erworbenes Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an anderen

staatlich eingerichteten Lateinkursen.

4) Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis zu erbringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in der lateinischen Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die Versetzung nach der Obersekunda eines Real-

gymnasiums notwendig sind.

) Prüflinge, die nach dem Zeugnis ihrer Schule ohne Einschränkung in Einzelfächern die Noten 1, II und IIl aufweisen, haben nur eine Ergänzungsprüfung in Religion, deutscher Sprachlehre,

bürgerlichem Rechnen, Naturgeschichte und Musik abzulegen.

³) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunstufigen höheren Lehranstalt erworben

haben, werden vorzugsweise berücksichtigt.