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UÜbersicht
über die Berechtigungen der Oberrealschule.
Heilkunde
Rechts-, Staats- und Finanzwissenschaft
kHöheres Lehramt
Forstfach
Bergfach
Landwirtschaft
Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elektfrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst
Schiffsbau- u. Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiserlichen Marine
Tierheilkunde, Zulassung zur Militär-Veterinär-Akademie
Zahnheilkunde
Höherer Post- und Telegraphendienst
Erlass der Seekadettenprüfung
Erlaß der Fähnrichsprüfung
Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften, Zahlmeisterdienst und Intendanfursekretariat bei der Marine
Reichsbankdienst
Zulassung zur Fähnrichsprüfung
Zulassung zur Seekadettenprüfung
Apothekerfach
Geometer J. Kklasse mit Prüfung für den Staatsdienst
Immatrikulation und Zulassung zu den Fachprüfungen an der fechn. Hochschule
Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach, zur Prülung für die Aktuare und Kreisamtsbureauvorsteher
Aufnahme in Klasse IV eines Lehrerseminars
Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Polizeikommissarsprüfung
Aufnahme als Zivilsupernumerar im preußisch-hessischen Eisenbahndienst
Einjährig-freiwilliger Dienst
Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und Handelsmarine
Intendantursubalterndienst beim Heere
Aufnahme in Klasse V eines Lehrerseminars
Reifeprüfung ¹) 2
„ ¹)
Reifeprüfung mit dem Prädikat„gut“ im Französischen und Englischen Reife für Oberprima
Reife für Prima
Reife für Prima mit dem Prädikat„gut“ im Französischen und Englischen Reiſe für Primaa)
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²) Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben bei der Meldung zur äraztlichen(zahn- ärztlichen. korstlichen) Vorprüfung nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines Realgymnasiums gefordert werden. Das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an dem
wahlfreien Lateinunterricht genügt.
²) Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben sich die für ein gründliches Verständnis der Ouellen des röõmischen Rechts erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse anzueignen. ¹) Die Kandidaten, die eine Lehrbefähnigung im Deutschen, Französischen oder Englischen erwerben wollen, haben, wenn Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern ist, den Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen nachzuweisen, die das sichere Verständnis der sprachgeschichtlichen Vorgänge auf dem Gebiete der deutschen, französischen oder englischen Sprache erfordert. Der Nachweis ist zu liefern durch ein Zeugnis über erfolgreichen Besuch des Lateinunterrichts an der Oberrealschule oder ein mindestens 6 Studiensemester vor dem Semester, in welches die mündliche Prüfung fällt, erworbenes Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an anderen
staatlich eingerichteten Lateinkursen.
4) Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis zu erbringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in der lateinischen Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die Versetzung nach der Obersekunda eines Real-
gymnasiums notwendig sind.
⁵) Prüflinge, die nach dem Zeugnis ihrer Schule ohne Einschränkung in Einzelfächern die Noten 1, II und IIl aufweisen, haben nur eine Ergänzungsprüfung in Religion, deutscher Sprachlehre,
bürgerlichem Rechnen, Naturgeschichte und Musik abzulegen.
³) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunstufigen höheren Lehranstalt erworben
haben, werden vorzugsweise berücksichtigt.


