Jahrgang 
1868
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Mit großer Freude wird folgende öffentliche Bekanntmachung Hoher Königlicher Regierung zu Wiesbaden auch den Leſern dieſer Blätter mitgetheilt, weil dieſelbe den Vereinszwecken, ohne Zweifel zur weſentlichen Förderung dienen wird.

In Folge einer Allerhöchſten Cabinetsordre vom 16. Juni 1817 wird in den älteren Landestheilen denjenigen Handwerkern und Künſtlern, welche einen Taubſtummen als Lehrling annehmen und ausbilden eine Prämie von 50 Thlrn. aus der Staatscaſſe gewährt. 4

Seine Majeſtät der König haben durch Allerhöchſten Erlaß d. d. Baden⸗Baden den 21. October 1867 jene Cabinetsordre auf die neuen Landestheile auszudehnen geruht.

Die Geſuche um Verleihung dieſer Prämie ſind. an die unterzeichnete Königliche Regierung zu richten, welche die Auszahlung zu veranlaſſen ermächtigt iſt. Es werden folgende Grundſätze

hierbei befolgt:

Ein Rechtsanſpruch auf die Prämie wird Niemanden zugeſtanden. Die Frage ob die Bedingungen vorhanden ſind, von denen die Bewilligung der Prämie abhängig iſt, hat die unter⸗ zeichnete Königliche Regierung zu entſcheiden, für delche die in den Lehr⸗Contracten oder ſonſt ertheilten Zuſicherungen in keiner Weiſe maßgebend ſind. Die Abſicht bei Stiftung der Prämie iſt nicht dahingegangen, dieſelbe ohne Unterſchied Jedem, welcher ſich mit der Ausbildung eines Taubſtummen befaßt, zu verleihen, ſondern vielmehr dahin die Unterbringung Taubſtummer bei ſolchen Handwerkern oder Künſtlern, durch die Prämie zu begünſtigen und zu erleichtern, welche den Taubſtummen in dem Verhältniſſe eines Lehrmeiſters zu einem Lehrlinge zu ſich nehmen, und nicht allein für ſeinen Unterhalt ſorgen, ſondern auch bei ſeiner techniſchen Ausbildung Opfer bringen, indem ſie den Lehrling für ihre Rechnung arbeiten laſſen und den Verluſt an Material und Arbeitszeit tragen, welcher Anfangs bei der Ungeſchicklichkeit des Schülers unvermeidlich iſt. Die Prämie kann daher nicht bewilligt werden, wenn der angebliche Lehrmeiſter den Taubſtum⸗ men nur als Lehrer gegen ein Honorar unterrichtet, und weder für den Unterhalt des Lehrlings noch für das Arbeitsmaterial zu ſorgen übernommen hat, und wenn bei dem Vorhandenſein eines Lehrerverhältniſſes, wie es oben dargelegt worden iſt, ein Lehrgeld ſtipulirt und gezahlt worden iſt. Ferner muß der Taubſtumme in einer Kunſt oder in einem Handwerk voll⸗ ſtändig d. h. ſoweit ausgebildet ſein, daß er ſich in ſeinem Fache ſelbſtſtändig ſeinen Lebensunter⸗ halt zu verſchaffen vermag. Stirbt er, bevor er eine ſolche Ausbildung erlangt hat, ſo kann die Prämie nicht bewilligt werden. 8

Die Unterweiſung in rein mechaniſchen Fertigkeiten z. B. in Nähen, Stricken, Seiden⸗ wickeln, Cigarrendrehen ober in einzelnen Operationen der Fabrikation, z B. im Nadelblauen, genügt zur Erlangung der Prämie nicht, ebenſowenig die Ausbildung für ſölche Beſchäftigungen, von denen ſich nicht annehmen läßt, daß ſie einen dauernden und regelmäßigen Erwerb ſichern, z. B. das Fertigen von Damenputz.

Für die Ausbildung taubſtummer Frauen und Mädchen kann die Prämte nur ſolchen Schneidermeiſtern zugeſtanden werden, welche zum Halten von Lehrlingen geſetzlich befugt ſind.

Der Nachweis der erfolgten Ausbildung muß durch Atteſte der Communal⸗ oder Polizei⸗ behörden, oder durch Beſcheinigungen glaubwürdiger Sachverſtändinger geführt werden.

Ausländiſche Lehrmeiſter und diejenigen Verwandten eines Taubſtummen, welchen die Pflicht der Alimentation geſetzlich obliegt und welche für das Fortkommen deſſelben zu ſorgen verhunden ſind, haben keinen Anſpruch auf die Prämie.

Ob der Lehrling männlichen oder weiblichen Geſchlechts, ob er taubſtumm geboren oder es erſt ſpäter geworden iſt, macht keinen Unterſchied. Er muß eben völlig taubſtumm ſein und dies durch ein Atteſt eines Medicinalbeamten dargethan werden. Leidet der Lehrling nur an Schwer⸗ hörigkeit oder an Fehlern in den Sprachorganen, ſo darf die Prämie nicht gewährt werden.

Wiesbaden, den 3. Dezember 1867. Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen⸗ und Schulſachen.