D. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Eltern.
1. Ferien.. 1 Ende des Unterrichts; Anfang des Unterrichts:
Oſterferien...... 4..... 31. März 22. April
Pfingſtferien.......... 4 26. Mai 4. Juni
Sommerferien..... 3... 8. 13. Juli 3. Auguſt
Herbſtferien.......... 22. September 8. Oktober
Weihnachtsferien.......... 22. Dezember 7. Januar 1929
2. Schulgeloͤ.
Das Schulgeld beträgt: lährl. RMR. monatl. RM a) voller Satz:.... 210.— 17.50 b) Ermäßigung ber gleicheitiger Schulausbildung von 2 und mehr Geſchwiſtern: ber 2 Erſchwfſtern auf je..... 174.— 14.50 bet 3 Geſchwiſtern auf je...... 4........ 133.— 11.50 ber 4 Geſchwiſtern auf je............... 108.— 9.— ber 5 Geſchwiſtern auf je....... 8.. 3... 78.— 6.50 ber 6 u. mehr Geſchwiſtern auf je............. 48.— 4.—
3. Freiſtellen.
Die Verleihung von Freiſtellen hat den Zweck, Kindern weniger bemittelter Eltern den Beſuch einer höheren Schule zu ermöglichen. Nach den Beſtimmungen des Landesamtes für das Bildungsweſen können ſie nur an begabte und ſtreb⸗ ſame Schüler, die in und außerhalb der Schule gutes Betragen zeigen, verliehen werden. Die Freiſtellen werden in der Regel im Anfange des Schuljahres und höchſtens auf ein Jahr verliehen. Daher muß die Verleihung einer Freiſtelle jedes Jahr neu beantragt werden.
Geſuche um Freiſtellen müſſen von dem Vater bezw dem Erziehungsberechtigten im neuen Schuliahre bis ſpäteſtens zum 10. Mar unter Beifügung eines amtlichen Bedürftigkeitsnachweifes eingereicht werden. Beſondere Formulare hier⸗ für können ber der Direktion empfangen werden.
4. Schülerverſicherung.
Das Landesamt für das Bildungsweſen hat mit der Naſſauiſchen Landesverſicherungsbank in Wiesbaden einen Ver⸗ trag abgeſchloſſen, demzufolge ümiliche Schüler(innen) der ſtaatlichen höheren Schulen Heſſens mit Beginn des Schuljahres 1927⸗28 gegen Unfälle gemäß§ 5 ff. der allgemeinen Verſicherungsbedingungen für die Schulbeſuchsverſicherung ver⸗ ſichert ſind. Der Verſicherungsbeitrag beträgt im Jahr für jeden Schüler(rn) Mk. 0.70.
5. Befreiung von Turn⸗ und Spielſtunden. Befreiung von Turn⸗ und Spielſtunden iſt nur auf Grund des Zeugnifſes eines beamteten Arztes(des Kreis⸗
oder Schularztes) möglich. Aerztliche Zeugniſſe über die Notwendigkeit der Befreiung werden am beſten nach einem Vordrucke abgefaßt, der bei der Direktion der Schule zu erhalten iſt.
6. Sprechſtunden. Zur Rückſprache mit den Eltern ſind der Direktor und die Lehrer gern bereit; doch kann eine Beſ ſprechung während der Unterrichtsſtunden der Lehrer nicht ſtattfinden. Der Direktor iſt an Schultagen in der Regel von 11—12 Uhr vormittags auf ſeinem Amtszimmer zu prechen ſen. Wenn der wach des Peſuche⸗ Erkundigungen über die Fottſchritte eines Schülers iſt, empfiehlt es ſich, den Beſuch 2—3 Tage vorher anzumelden
7. Rufnahme. Zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe der höheren Schulen werden zugelaſſen:
1. Schulkinder nach vierjähriger Grundſchulpflicht. 2. Jm Einderkall beſonders leiſtungsfähige Kinder lach Anhören des Grundſchullehrers unter Genehmigung der Schulaufſichtsbehörde ſchon nach dreijähriger Grundſchulpflicht.— Die beſondere Leiſtungsfähigkeit eines Kindes wird feſtgeſtellt: a) Auf Grund ſeiner Klaſſenzeugniſſe, b) Auf Grund eines Gutachtens des Grundſchullehrers; c) Auf Grund eines Gutachtens des Schularztes oder eines beamteten Arztes über ihet terverliche Eignung und Leiſtungsfähigkeit; d) Auf Grund des Ergebniſſes der Aufnahmeprüfung in die höhere
ule.
Butzbach, im März 1928.
Direktion der Weidig⸗Oberrealſchule: Dr. A. Binzel.


