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VIII. Mitteilungen an die Eltern.
1. Kontrolle der schriftlichen Schularbeiten.
Aus den Einträgen der Schüler in ihre Aufgabenhefte ist zu ersehen, an welchen Tagen eine Schularbeit geschrieben, die korrigierte Arbeit zurückzugeben und die Verbesserung der Schul- arbeit zu liefern ist. Zwischen dem Tage der Rückgabe und dem der Lieferung der Verbesserung sind die Hefte in den Händen der Schüler.
2. Freistellen.
Freistellen werden der Vorschrift gemäss stets nur auf Nachsuchen und je auf ein Jahr verliehen. Die seitherigen Inhaber müssen daher ihre Gesuche für das kommende Schuljahr erneuern. Diese Gesuche sowohl wie auch etwa neu einzureichende werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bis zum 10. April uns vorgelegt sind.
3. Befreiung von obligatorischem Unterricht. Jede einem Schüler gewährte Befreiung von obligatorischem Unterricht ist in dem Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst ausdrücklich zu vermerken. Da insbesondere die Befreiung vom Turnunterricht, wenn sie aus anderen als gesundheit- lichen Rücksichten und nicht auf Grund ärztlichen Zeugnisses gewährt worden ist, hinsichtlich der Zulassung zum einjährig-freiwilligen Dienst ernste Schwierigkeiten bereiten kann, sind nach ministe- rieller Vorschrift anderweitige Gesuche um Befreiung vom Turnen in der Regel abzulehnen. 4. Ferien im Schuljahr 1909/10. Osterferien: 20. März bis 3. April. Pfingstferien: 15. bis 22. Mai Sommerferien: 3. bis 31. Juli. Herbstferien: 25. September bis 9. Oktober. Weihnachtsferien: 22. Dezember bis 4. Januar. Schuljahrsschluss: 8 April 19 11.
5. Sprechstunde.
Zur Rücksprache mit den Eltern unserer Schüler sind der Direktor und die Lehrer stets gerne bereit; doch kann eine Besprechung mit Rücksicht auf die damit verbundene Störung des Uaterrichtsbetriebes während der Unterrichtsstunden selbst nicht stattfinden.
Der Direktor ist an Schultagen in der Regel von 11—12 Uhr vormittags auf seinem Amts- zimmer im Schulgebäude zu sprechen. Es empfiehlt sich vorherige Anmeldung. wenn es sich um Auskunft über Leistungen der Schüler handelt. damit der Dircktor oder der Klassenführer sich vorher mit den Fachlehrern besprechen kann.
6. Eintritt in die Schule und Austritt.
Alle Eltern, welche ihre Söhne unserer Austalt anvertrauen wollen, werden in deren eigenem Interesse gebeten. dieselben so frühzeitig als möglich und zwar schon in die Sexta eintreten zu lassen. Denn die Erfahrung zeigt, dass der Eintritt in eine höhere Klasse als die Sexta für solche Sehüler, die nicht von einer anderen Realschule kommen, immer mit grossen Schwierigkeiten verknüpft ist.
Dem Austritt einées Schülers muss eine Abmeldung durch den Vater oder dessen Stellver-
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treter vorausgehen(Schulordnung§ 3. s. Zeugnisheft).
7. Wohnung und Aufenthalt auswärtiger Schüler.
Nach§ 7 und 17 der Schulordnung(siehe Zeugnisheft) ist wegen Unterbringung der Schüler zur Sicherung gehöriger Aufsicht Rücksprache mit der Direktion zu nehmen, und vor jedem Wohnungswechsel hat entsprechende Anzeige stattzufinden.
Kein Schüler darf in einem Wirtshause Wohnung nehmen, und seine Mahlzeiten darf ein Schüler mur mit Genehmigung der Direktion in einem Wirtshause einnehmen.
8. Aufnahme von Mädchen. Zur Aufnahme von Mädchen in die Realschule bedarf es in jedem einzelnen Falle eines


