VII. Mitteilungen an die Eltern.
1. Kontrolle der schriftlichen Schularbeiten.
Aus den Einträgen der Schüler in ihre Aufgabenhefte ist zu ersehen, an welchen Tagen eine Schularbeit geschrieben, die korrigierte Arbeit zurückzugeben und die Verbesserung der Schul- arbeit zu liefern ist. Zwischen dem Tage der Rückgabe und dem der Lieferung der Verbesserung sind die Hefte in den Händen der Schüler.
2. Häusliche Arbeiten.
Nach unseren Beobachtungen ist die Ursache unbefriedigender Leistungen in der Schule sehr häufig die Heranziehung der Schüler zu anstrengender Beihilfe im Berufe des Vaters. Um den unangenehmen Folgen vorzubeugen, warnen wir die Eltern ausdrücklich vor allzustarker Ver- wendung ihrer Söhne zu dieser Nebenbeschäftigung.
3. Schulgeld.
An Schulgeld werden erhoben für die Klassen Sexta, Quinta und Quarta jährlich 96 Mark und für die übrigen Klassen jährlich 108 Mark.
Schüler, deren Eltern oder sonstige Unterhaltungspflichtige nicht im Grossherzogtum Hessen wohnen, haben einen Schulgeldzuschlag von jährlich 20 Mark zu zahlen. Eine Befreiung von diesem Zaschlag tritt ein, wenn die Schüler selbständig im Grossherzogtum zur staatlichen Einkommensteuer zugezogen sind, oder wenn die Eltern oder die sonstigen Unterhaltungspflichtigen hessische Staats- beamte sind und ihren dienstlichen Wohnsitz ausserhalb des Grossherzogtums haben.
Die Bestimmung. wonach Brüder nur G bezw. ½ des normalen Schulgeldes zu zahlen haben, gilt auch dann, wenn die Brüder verschiedèene staatliche höhere Lehranstalten(Gymnasien, Real- gymnasien, Oberrealschulen und Realschulen) des Grossherzogtums besuchen.
Fällig ist das Schulgeld in der ersten Hälfte der Monate: Mai, August. No-
vember und Februar. 4. Freistellen.
Freistellen werden der Vorschrift gemäss stets nur auf Nachsuchen und je auf ein Jahr verliehen. Die seitherigen Inhaber müssen daher ihre Gesuche für das kommende Schuljahr erneuern. Diese Gesuche sowohl wie auch etwa neu einzureichende werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bis zum 28. April uns vorgelegt sind. Ist bis zu diesem Termine das Gesuch nicht erneuert, so wird unterstellt. dass auf weitere Bewilligung einer Freistelle verzichtet wird. Eine besondere Aufforderung zur Gesuchseinreichung erfolgt nicht. Wir machen dabei darauf aufmerksam, dass nur solche bedürftige Schüler in Betracht kommen können, die ausser tadelfreiem Verhal- ten, guter Befähigung und tüchtigem Streben auch gute Leistungen aufzuweisen haben. Bei sonst gleichen Verhältnissen geht der ältere Schüler dem jüngeren voraus.
5. Befreiung von obligatorischem Unterricht.
Jede einem Schüler gewährte Befreiung von obligatorischem Unterricht ist in dem Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst ausdrücklich zu vermerken.
Da insbesondere die Befreiung vom Turnunterricht, wenn sie aus anderen als gesundheit- lichen Rücksichten und nicht auf Grund ärztlichen Zeugnisses gewährt worden ist, hinsichtlich der Zulassung zum einjährig-freiwilligen Dienst ernste Schwierigkeiten bereiten kann, sind nach ministe- rieller Vorschr ift anderweite Gesuche um Befreiung vom Turnen in der Regel abzulehnen.
6. Ferien im Schuljahr 1908/09.
Durch Ministerialverfügung vom 20. April 1907 wurde bestimmt, dass„für die Folge die Pfingstferien vom Pfingstsonntag bis zum Sonntag Trinitatis, die Osterferien aber vom Sonntag Palmarum bis zum Sonntag Quasimodogeniti zu dauern haben“.
Osterferien: 12. bis 26. April. Piingstferien: 7. bis 14. Juni. 411 Sommerferien; 5. Juli bis 2. August. . Herbstferien: 27. September bis 11. Oktober. Weihnachtsferien: 24. Dezember bis 6. Januar. Schuljahrsschluss: 3. April 1909.


