VI. Anzeige das Schuljahr 1905— 1906 betreffend.
Das Kaiser Franz Josef-Landes-Real- und Obergymnasium in Baden ist ein vollständiges, achtklassiges Gymnasium, dessen vier untere Klassen ein Realgymnasium, d. i. ein Untergymnasium bilden, in welchem in allen vier Klassen ein obligater Zeichenunterricht erteilt wird und außerdem die Einrichtung getroffen ist, daß die Schüler bei ihrem Eintritt in die III. Klasse die griechische Sprache oder die franzö- sische Sprache als obligaten Lehrgegenstand wählen können, je nachdem sie zur Fortsetzung ihrer Studien am Obergymnasium oder an einer Oberrealschule bestimmt sind.
¹²) Aufnahmsbedingungen für neu eintretende Schüler:
Die Anmeldungen zur Aufnahme neuer Schüler in die I. Klasse finden am 9. and 10. Juli oder am 16. Seblember, vormittags von& ‧— I2 Ühr. in der Direklionskanglei stalt. Die Bewerber um die Aufnahme haben in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter zu erscheinen, mittelst des Taufscheines(Geburtsscheines) nachzuweisen, daß sie längstens bis Ende Dezember das 10. Lebensjahr vollendet haben werden, und, wenn sie eine öffentliche Volksschule besucht haben, die vorgeschriebenen Schulnachrichten vorzulegen. Bei der Einschreibung ist eine Aufnahmstaxe von 4 Kronen, welche im Falle der Aufnahmsverweigerung zurückerstattet wird, zu ent- richten und ein vom Vater oder dessen Stellvertreter unterschriebenes Nationale, wozu nur die beim Schuldiener erhältlichen Blankette zu ver- wenden sind, zu überreichen. Die wirkliche Aufnahme in die erste Klasse hängt von dem Erfolge der Aufnahzmspräfung ab, welche am 11. Juli oder aiu 1S. Sepleinber, um& hr vormittags, stattlinden wird und bei welcher folgende Anforderungen gestellt werden:»Jenes Maßſé von Wissen in der Religion, wWelches in den ersten vier Jahereskursen der Volksschule erworben wWerflen Kann, Lertigkeit im Lesen und Schreiben der deutschen Srache and lateinischen Schrift, Kenninis der Elemente aus der Formenlehre der deutschen Srache, Eerligkeit im Analysieren einfach bekleideter Sätge, Bekannlschaft mit den Regeln der Orthographie und Anwendung derselben beim Diklandoschreiben, Cbung in den vier Grundrechnungsarten in ganszen Zahlen.«
Eine Wiederholung der Aufnahmsprüfung, sei es an ein und derselben, oder an einer anderen Lehranstalt, ist laut k. k. Minist.-


