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über mangelhafte oder nicht genügende Leistungen in einzelnen Fächern hinwegsehen, oder auf außer- gewöhnliche Umstände, die die Entwicklung des Schülers gehemmt haben, Rücksicht nehmen will.
§ 3. Unzulässig ist die Versetzung unter der Bedingung der Nachprüfung oder die Versetzung in einigen Fächern.
§ 4. Für die Versetzungszeugnisse gelten die allgemeinen Vorschriften über Zeugnisse, mit der Maßgabe, daß der Tag des Konferenzbeschlusses, durch den die Versetzung oder Nichtversetzung aus- gesprochen worden ist, auf dem Zeugnis ausdrücklich zu vermerken ist.
§ 5. Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse nicht haben versetzt werden können, müssen die Anstalt verlassen, wenn nach dem Urteil der Klassenkonferenz ein längeres Verweilen auf ihr voraussichtlich keinen Erfolg versprechen würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder ihren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr vorher von dieser Möglichkeit Mitteilung gemacht worden ist.
§ 6. Auch in den übrigen Fällen, in denen die Versetzung eines Schülers zweifelhaft ist, sind die Erziehungsberechtigten mindestens ein Vierteljahr vorher darauf hinzuweisen.
§ 7. Schüler, die die Schule verlassen haben, ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, dürfen vor Ablauf eines Schulhalbjahres nicht in eine höhere Klasse aufgenommen werden als die, aus der sie abgegangen sind. Ist beim Obergang auf eine andere Schule nach den geltenden Bestimmungen eine Aufnahmeprüfung erforderlich, so ist die zur Zeit der Prüfung erledigte Lehraufgabe mit zu berück- sichtigen.
§ 8. Vorstehende Bestimmungen treten erstmalig für die Osterversetzung 1928 in Kraft.
Min.-Erlass UII 17143 U VI vom 15. 10. 27. Die Reifeprüflinge sind nach Abschluss der Turn- prüfung darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme an Leibesübungen und einschlägigen Vor- lesungen für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen Vorbedingung ist.
(Zum Nachweise eines ordnungsmäßigen Berufsstudiums wird gefordert, daß der Kandidat während mindestens zwei Semestern an praktischen Ubungen bei dem Hochschul-Turn- und Sportlehrer teilgenommen und während einer gleichlangen Zeit Vorlesungen aus dem Gebiet der Leibesübungen gehört hat. Von der Bedingung der Teilnahme an praktischen Obungen wird befreit, wer durch amtsärztliches Zeugnis nachweist, daß er, obwohl er die gesundheitliche Befähigung zur Bekleidung des Lehramts besitzt, zur Teilnahme an praktischen Ubungen körperlich nicht in der Lage ist. Außerdem kann der Minister in besonders gearteten Ausnahmefällen Befreiung gewähren.§ 5, 2 der Ordnung der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen.)
Verfügung 13 553 vom 17. 11. 27. Die Aufnahme folgender Bekanntmachung in die Jahresberichte wird angeordnet:
Am 1. Mai 1928 werden in die staatlichen Pädagogischen Akademien je 50 Studenten neu auf- genommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangelischer Volksschullehrer und-lehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholischer Volksschullehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volks- schullehrern und lehrerinnen.
Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter gewissen Voraus- setzungen können Studienbeihilfen gewährt werden. Internate sind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne sind bei den Sekretariaten der Pädagogischen Akademien erhältlich.
Das Aufnahmegesuch ist bis spätestens zum 15. März 1928 an eine der Pädagogischen Akademien zu richten..
Der Meldung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren Lehranstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über das voraus- sichtliche Bestehen derselben,.
3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes,
4. ein amtlicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit.
Im Laufe des Monats April werden alle Bewerber, deren Aufnahme in Aussicht genommen ist, zur Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müssen mit der allgemeinen Musiklehre vertraut sein, ein einstimmiges schlichtes Motiv nachsingen und


