1. Mitteiluungen an die Eltern.
1. Beurlaubungen von Schülern und Schülerinnen im Anschluss an die Ferien bedürfen der Genehmigung seitens des Prov.-Schulkollegiums.
2. Das Schulgeld muss innerhalb der drei ersten Tage eines jeden Monats eingezahlt werden. Es beträgt für die Monate Juni, September, Dezember, März je 16 Mark, für die übrigen Monate je 17 Mark. Anträge auf vollständigen oder teilweisen Schulgelderlass sind sofort nach Beginn des neuen Schuljahres mit ausführlicher Begründung an den Klassenlehrer zu richten. Im Hinblick auf die grosse Zahl arbeitsloser oder nicht vollbeschäftigter Väter können andere nur in dringenden Ausnahmefällen berücksichtigt werden, da die Zahl der Freistellen eine verhältnismässig geringe ist. Neben der Bedürftigkeit der Eltern ist die Würdigkeit der Schüler bezw. Schülerinnen die Voraussetzung für die Gewährung von Schulgeldvergünstigungen. Nach dem neuen Schulgeld- erlass dürfen nur noch solche Schüler berücksichtigt werden, deren Fähigkeiten und Leistungen über das durchschnittliche Mass hinausragen.
3. Den Eltern wird dringend empfohlen, ihre Kinder bei Anfertigung der häuslichen Arbeiten ständig zu überwachen, sich täglich die Aufgabenbücher und wöchentlich die Arbeitshefte vorlegen zu lassen, vor allem aber die Lehrer von Zeit zu Zeit in ihren Sprechstunden aufzusuchen, um sich mit ihnen über etwaige notwendige Massnahmen rechtzeitig ins Einvernehmen setzen zu können. Leider wird von vielen Eltern die Gelegenheit zu einer solchen, für die gemeinsame Erziehung unentbehrlichen Aussprache nur selten wahrgenommen oder erst im Verlauf des letzten Vierteljahres, sodass diese Besuche nicht mehr ihren Zweck erfüllen können.
Erfahrungsgemässs ist die Nichtversetzung der meisten Schüler auf ein Nachlassen ihres Fleisses im Sommerhalbjahr zurückzuführen. Deshalb erfordert die Beaufsichtigung der Kinder gerade während dieser Jahreszeit die grösste Aufmerksamkeit seitens der Eltern, da die im Sommer entstandenen Lücken während des Winterhalbjahrs nicht mehr ausgefüllt werden und in Zukunft nur noch diejenigen Schüler versetzt werden können, deren Leistungen während des ganzen Jahres den Anforderungen entsprochen haben. Die Eltern werden noch besonders darauf aufmerksam gemacht, dass ein Nachlassen der Kinder im Fleiss eine Entziehung der ihnen etwa gewährten Schulgeldvergünstigung unter allen Umständen zur Folge haben muss.
4. Die Eltern werden gebeten, eine etwaige Erkrankung ihrer Kinder am 1. Tage bereits dem Klassenlehrer mitzuteilen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als einem Tage muss der Schüler bei seiner Rückkehr eine Bescheinigung mitbringen. Leider wird es seitens der Schüler und Schülerinnen vielfach versäumt, die durch Krankeit entstandenen Lücken alsbald wieder auszufüllen.
5. Das Rauchen ist nur den Schülern der OII und I gestattet, jedoch nicht in den Strassen der Stadt. Der Besuch der Wirtschaften, Konditoreien usw. ist den Schülern und Schülerinnen, die sich nicht in Begleitung ihrer Eltern befinden, verboten. Den Primanern ist ein Lokal für einen Tag der Woche freigegeben.
Biedenképf, den 1. Mai 1926.
Studiendirektor: Dr. phil. W. Paulus.


