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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörde von allgemeinerem Interesse.
Min.-Erlass vom 17. März 1909. Wer das Zeugnis, welches ihm von einer preussischen Real- oder Oberrealschule erteilt worden ist, durch den Nachweis der für den Eintritt in eine bestimmte Klasse einer lateintreibenden höheren Lehranstalt erforderlichen Kenntnisse im Lateinischen zu ergänzen wünscht, hat sich unter Vorlegung dieses Zeugnisses bei dem Kgl. Provinzial- Schulkollegiums zur Prüfung zu melden, dessen Amtsbereiche er durch den Wohnort der Eltern oder durch den Wohnort der von ihm zuletzt besuchten Schule angehört. Dabei ist bestimmt anzugeben, ob er schon früher den Versuch gemacht hat, diese Prüfung zu erledigen. Das Königl. Prov.-Schulkollegium hat den Prüfling einer lateintreibenden Voll- anstalt zur Prüfung zu überweisen.— Die Prüfungsgebühren betragen 10 Aℳ.
Min.-Erlass vom 8. April 1909. In Wannsee bei Berlin soll vom 12.— 27. Mai ein Kursus für Oberlehrer zur Ausbildung von Ruderlehrern stattfinden, zu dem zu Meldungen auf- gefordert wird.
Verfügung des Prov.-Schulkollegiums vom 29. April 1909. Der Oberpräsident der Provinz Hessen- Nassau hat einige Abschnitte des Erlasses vom 24. Juni 1908 aufgehoben.(Mit Auslassung der aufgehobenen Abschnitte abgedruckt in Abschnitt VII Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.) Demnach steht es jetzt den Direktoren frei, auch ehemaligen Schülern der von ihnen geleiteten Anstalten auft Antrag Unbescholtenheitszeugnisse zu erteilen.
Min.-Erlass vom 31. Juli 1909 ordnet an, dass am 10 November, als dem 150 jährigen Geburts- tage Schillers, in den Schulen des Dichters in würdiger Weise gedacht werde. Die Schüler sollen darauf hingewiesen werden, was das deutsche Volk den Werken Schillerscher Dichtkunst zu verdanken hat.
Min.-Erlass vom 28. Juli 1909 empfiehlt eine im Verlage von Rich. Scholz, Berlin erschienene „Anweisung zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen“.
Min.-Erlass vom 27. Oktober 1909 ordnet eine Erhebung über Lage und Dauer des Konfirmanden- unterrichts und über dessen Verhältnis zum Religionsunterricht der Schule an.
Verfügung vom 27. Dezember 1909. Es wird ein Erlass des Herrn Kriegsministers zur Kenntnis gebracht, der die Kommandobehörden und Truppenteile anweist, zur Erhaltung des militärischen Sinnes und zur Förderung der Wehrkraft in der Jugend, Schülern oder ganzen Schulen die Teilnahme als Zuschauer bei Paraden, Manövern oder interessanten Ubungen zu gestatten, ihnen dabei bevorzugte Plätze anzuweisen und sie durch besonders geeignete Persönlichkeiten führen und über die Vorgänge bei der UÜbung u. s. w. unterrichten zu lassen. Auch die Benutzung von Turn- und Exerzierplätzen und Hallen sowie Schwimm- anstalten umsonst oder gegen geringes Entgelt zu gestatten.
III. Chronik der Anstalt.
Das Schuljahr begann am Montag, den 19. April 1909, mit der Aufnahmeprüfung. Es wurden aufgenommen: in die Sexta 17 Schüler, in Quinta 1, in Obertertia 1, in Untersekunda 1 Schüler. Da zu Ostern 25 Schüler der Sekunda die Schlussprüfung bestanden hatten und ausser-


