Jahrgang 
1904
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Das Zeugnis über einjährigen erfolgreichen Besuch der Prima eines Realgymnasiums

berechtigt:

1. zum Eintritt als Zivilsupernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern,

2. zu den höheren Stellen des Telegraphendienstes unter besonderen Bedingungen,

3. zur Meldung als Zivilapplikant für das Sekretariat des Marineintendanturdienstes,

4. zur Zulassung zum Werft-Verwaltungssekretariatsdienste,

Das Reifezengnis eines Realgymnasiums berechtigt:

1. zum Besuch der Universität im allgemeinen, zum Studium der Medizin, der Rechtswissensc haft, zur Zulassung bei der philosophischen Fakultät; und werden Schulamtskandidaten, welche auf Grund eines Reifezeugnisses eines Realgvymnasiums ein akademisches Triennium absolviert haben, zum examen pro fac. doc. in der Mathematik, den Naturwissenschaften und den neueren Sprachen zugelassen.

2. zum Studium des Bau- und Naschinenfachs auf den Kol. technischen Hochschulen zu Berlin (Charlottenburg), Hannover und Aachen, sowie den ausserpreussischen technischen Hochschulen zu München, Dresden, Stuttgart, Karlsruhe, Darmstadt, Braunschweig, und zu den Staatsprüfungen des Hochbau-, Bau-, Ingenieur- und NMaschinenwesens, ebenso zum Studium des Schiffsbau- und Maschinenbaufachs und zur Anstellung in der Kaiserl. Marine.

3. zum Studium aut den Kgl. Bergakademien zu Berlin, Clausthal, der mit der Kgl. technischen Hochschule zu Aachen verbundenen Bergbauabteilung und zu den Prüfungen für die oberen (technischen) Amter der Berg-, Hütten- undl Salinenverwaltung.

4. zum Studinm auf den Kæl. Forstakademien zu Eberswalde und Münden und zu den Prüfungen für die oberen Stellen des Kęl. HForstverwaltungsdienstes.

5. zum Studium auf der Kæl. landwirtschaftl. FHfochschule zu Berlin. der landwirtschaftl. Akademie zu Poppelsdorf bei Bonn und den landwirtschaftl. Lehranstalten bei den Universitäten zu Breslau, Göttingen, Halle a. S., Königsberg und zu der Prüfung für das Lehramt an Landwirtschaftsschulen,

6. zum Besuche des akademischen Instituts für Kirchenmusik zur Ausbildung als Organist, Kantor oder Musiklehrer für höhere Lehranstalten, insbesondre für Schullehrerseminare,

7. zu einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen, um dadurch sämtliche Berechtig- ungen des humanistischen Gymnasiums zu erlangen. Olin.-Verf. v. 6. Jan. 1892.)

8. es befreit von dem Fähnrichsexamen,

9. befreit von der Eintrittsprüfung als Seekadett, falls das Prädikat in der MathematikGut ist,

10. befähigt zum Eintritt in das reitende Feldjägerkorps, sofern das Zeugnis eineunbedingt genügende Zensur in der Mathematik aufeist.

Das Schulgeld beträgt jährlich 110 Mark. Über die Erhebungen sind durch Verfugung des Provinzial-Schulkollegiums vom 24. Dezember 1903 die nachstehenden Bestimmungen getroffen:

1. Das Schulgeld ist vierteljährlich im Voraus zahlbar an einem von dem Direktor festgesetzten Termine an den Rendanten der Anstalt zu entrichten. Den Eltern bezw. Pflegern steht es rrei, das Schulgeld persönlich zu zahlen, oder die Zahlung durch beauftragte Personen, insbesondere durch die Schüler selbst leisten zu lassen.

2. Die Direktoren haben für die Schulgelderhebung nur unterrichtsfreie Stunden anzusetzen.

3. Der Rendant hat sich auch dann das Schulgeld vorzühlen zu lassen, wenn ihm dasselbe verpackt und versiegelt übergeben wird.