Jahrgang 
1893
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drungen von der U'berzeugung, dass es sich um die sittliche Giesundheit der heranwachsenden Gene- ration handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterstützen.

Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welchen vornehmlich in kleinen und mitt- leren Städten die Organe der Gemeinde auf Zucht und gute Sitte der Schüler in den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Lusdruck und zur Geltung bringen und wenn dieselben und amlere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen. ohne durch Denunciation Bestrafung herbeizuführen. durch warnende Ilitteilung das Lehrerkollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mässigem l'mfange mit Sicherheit zu erwarten. dass das Leben der Schüler ausser-

halb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann. 3 Lez. DBosse. An sämtliche Königliche Provinzial-Schulkollegien.

4. Die Berechtigungen der Realprogymnasien.

Die Reifezengnisse der Realprogymnasien werden als Erweise zureichender Schulbildung an- erkannt: für alle Zweige des Subalterndienstes, für welche bisher der Nachweis eines siebenjäührigen Schulkursus erforderlich war..

Für die Supernumerarien der Verwaltung der indirekten Stenern wird noch verlangt ein weiterer zweijähriger erfolgreicher Besuch eines Realgymnasiums oder das Reifezeugnis einer aner- kannten zweijährigen mittleren Fachschule.