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2. Bekanntmachung in betreff des neuen Schuljahres.
Das neue Schuljahr beginnt mit Prüfung der neu eintretenden Schüler am Montag, den 10. April, vormittags 9 Uhr. Mitteilung des Stundenplans nachmittags 2 Uhr. Alle, welche zur Prüfung gestellt werden, müssen ein Zeugnis von der bisher besuchten Schule, einen Impfschein und, wenn sie das 12. Lebensjahr überschritten haben, auch einen Schein über Wiederimpfung vorlegen.
Bedingungen für die Aufnahme in Sexta sind:
1. Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift;
2. Fertigkeit, Vorgesprochenes in beiderlei Schrift ohne gröbere Fehler gegen die Rechtschreibung leserlich, reinlich und nicht zu langsam nachzuschreiben:
3. Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen;
4. Einige Kenntnis der biblischen Geschichte.
Es ist nicht wünschenswert, sogar für Schule und Schüler nachteilig, wenn, wie es öfter vor- gekommen ist, ältere Knaben zur Aufnahme in die Sexta gebracht werden. Die geeignetste Zeit zum Eintritt in diese Klasse ist im Beginn des 10. Lebensjahres. Bei jährlicher Versetzung können die Schüler nach sechs Jahren, also nach vollendetem füntzehnten Lebensjahre, die Schule durchge- macht haben; es bleibt alsdann noch Zeit genug, um nuch einen praktischen Beruf zu ergreifen. Auch muss bemerkt werden, dass die neu eintretenden Schüler im Besitz der neuesten Auf- lagen der betreffenden Lehrbücher sein müssen.
Anmeldungen neuer Schüler werden stets entgegengenommen.
Auswärtige Schüler sind nach Rücksprache mit dem Dirigenten so unterzubringen, dass die Gewühr gehôriger Aufsicht gegeben ist.
3. Auszug aus dem Cirkular-Erlasse vom 29. Mai 1880.
Die Strafen, welche die Squlen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu ver- hängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu er- warten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berück- sichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.
Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit den schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der bltern oder deren Stell- vertreter. 1
In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzu- greifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule: und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Controle zu ergünzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das UInwesen der Schüler- verbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die
Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die
Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durch-
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