II. Verfügungen der Behörde,
die für die Schüler und ihre Angehörigen von Interesse sind.
Aus der neuen Dienstanweisung für die Höheren Lehranstalten vom 12. Dezember 1910
seien folgende für die Schüler und ihre Angehörigen wichtige Punkte an dieser Stelle mitgeteilt.
Uber die Aufnahme neuer Schüler entscheidet der Direktor innerhalb der Grenzen, die sich durch die Raumverhältnisse sowie die Bestimmungen über das Lebensalter und die Zahl der Schüler auf den einzelnen Klassenstufen ergeben. Er darf die Aufnahme auch verweigern, wenn es sich um einen Wechsel der Schule handelt, für den kein ausreichender Grund vorliegt.
Der Direktor hat sich bei der Aufnahme neuer Schüler die erforderlichen Urkunden (Geburtsurkunde, Taufschein, Impfschein, Wiederimpfschein) und, falls der Angemeldete schon eine öffentliche Schule besucht hat, ein ordnungsmäßig ausgestelltes Abgangs- zeugnis vorlegen zu lassen.
Kommt ein Schüler unmittelbar oder längstens nach sechswöchiger Unterbrechung des Schulbesuches von einer gleichartigen höheren Lehranstalt Preußens, so ist er in die Klasse aufzunehmen, der er früher angehört hat oder in die er versetzt worden ist. Sonst muß er in den Fächern dieser Klasse geprüft werden.
Der Direktor ist verpflichtet, den Eltern, den Vormündern oder Pflegern der Schüler Auskunft über das Verhalten der Zöglinge zu erteilen, auch unaufgefordert, wo er es für nötig hält, zu raten und zu warnen; in der Regel jedoch wird er sie mit ihren Wünschen zunächst an den Klassenleiter(Ordinarius) verweisen. Anderseits muß der Direktor vom Hause rücksichtsvolles Verständnis für die Ordnungen der Schule und wirksame Unterstützung erwarten. Er soll Eingriffe in die Rechte des Hauses meiden, aber unberechtigten Forderungen der Angehörigen entgegentreten.
Das Unterrichts- und Erziehungswerk der Schule darf durch die Führung der Schüler außerhalb der Schule nicht geschädigt werden. Der Direktor ist daher ver- pflichtet, Bedenken über Auftreten, Verkehr und Lektüre der Schüler den Angehörigen mitzuteilen, aber auch befugt, die Zöglinge der Anstalt für Ungebührlichkeiten, die sie außerhalb der Schule und des Elternhauses begehen, zur Verantwortung zu ziehen.
Der Direktor hat auf die auswärtigen Schüler, die in einer Pension untergebracht sind, besonders zu achten; beobachtete Mißstände wird er nötigenfalls den Eltern mit- teilen. Wie es ihm zusteht, über die Zulässigkeit der einzelnen Pensionate zu entscheiden, so hat er auch das Recht, die für eine Pension erteilte Genehmigung zurückzuziehen, wenn sich begründete Bedenken herausstellen.
Dem Klassenleiter liegt es ob, auf ein freundschaftliches Einvernehmen zwischen Schule und Haus hinzuwirken. Er wird sich daher in allen wichtigen Fällen mit den Eltern oder Pflegern in Verbindung setzen, auch den auswärtigen auf ihren Wunsch schriftliche Auskunft erteilen, namentlich aber sie beraten, wenn es sich um Nachhilfe- stunden oder um Aufsicht bei den häuslichen Arbeiten handelt.
Schülern, die nicht im Elternhause wohnen, hat er in ganz besonderer Weise seine Fürsorge zuzuwenden. Er ist berechtigt, im Einverständnis mit dem Direktor nötigenfalls ihre Arbeitszeit zu regeln, auch ihre Teilnahme an Vergnügungen und ihre Reisen außer der Ferienzeit von seiner Genehmigung abhängig zu machen.


