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Prüfung nachweisen, daß sie die deutsche und lateinische Schrift geläufig lesen und schreiben können, einige Sicherheit in der Rechtschreibung haben und in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen bewandert sind.
.Vom 1. April 1910 ab beträgt das Schulgeld für die Klassen Oberprima bis Ober- sekunda einschließlich 150 Mk. und für die übrigen Klassen 130 Mk. jährlich. Daneben wird, wie bisher, für jeden Schüler, dessen Eltern oder sonstige Unterhaltungspflichtige nicht im Großherzogtum Hessen wohnen, ein Schulgeldzuschlag von 20 Mk. jährlich erhoben.
. Die schriftlichen Klassenarbeiten werden soweit möglich an bestimmten Wochen- tagen angefertigt und verbessert zurückgegeben, und diese Tage zu Beginn des Schuljahres den Eltern mitgeteilt.
. Wenn die Leistungen oder das Betragen eines Schülers Bedenken erregen, ist eine alsbaldige Rücksprache mit dem betr. Herrn Fachlehrer oder Klassenführer bzw. dem Direktor wünschenswert. Doch empfiehlt sich rechtzeitige vorherige Benachrichtigung oder Anfrage. Der Direktor ist in der Regel jeden Tag während der letzten Unterrichtsstunde von 11 ½— 12 ½ Uhr auf seinem Amts- zimmer zu sprechen.
. Die Gefahr der unser deutsches Volk aufs schwerste bedrohenden Schund- und Schandliteratur ist in vereinzelten Fällen auch bereits in das Gesichtsfeld der Schule gerückt. Wir fordern daher alle, denen das leibliche und geistige Wohl der heranwachsenden Jugend am Herzen liegt, zu größter Wachsamkeit und, wo es nötig ist, zu rücksichtslosem Kampfe auf. Als wirksamste Abwehrmaßregeln seien hier genannt:—
a. Der Selbstschutz des Elternhauses. Die Eltern haben in erster Linie die ver- antwortungsvolle Aufgabe, von ihren Kindern alles fern zu halten, was ihre Rein- heit und Unschuld, ihren Pflichteifer und Seelenfrieden, ihre sittliche und gei- stige Entwicklung gefährdet und untergräbt. Die Mittel hierzu sind: Die beson- nene Verabreichung von Taschengeld und die Uberwachung seines richtigen Ver- brauchs, die Fernhaltung von Detektiv- und Kriminalromanen, von Abenteurer- heften und Indianergeschichten, kurz aller Sensationsliteratur, welche den jugend- lichen Tatendrang in falsche Bahnen lenkt, die Phantasie überreizt, das Gemüt verroht und die Freude an ernster Arbeit lähmt, die Abwendung alles Schmutzes in bildlichen Darstellungen, welche die Sinne kitzeln, die Schamhaftigkeit abstum- pfen und die Unschuld morden, das Anhalten zu gewissenhafter Erledigung der Schularbeiten, da sie das Pflichtgefühl weckt, den Willen stärkt und die Geistes- kräfte entfaltet, die OÜberwachung des Verkehrs in den Erholungsstunden, beson- ders die Verhütung des müßigen Herumtreibens auf der Straße und vor Schau- läden, die Forderung der Rechenschaftsablage bei sogenannten Einkäufen von Schulbüchern, Heften und dergleichen, weil das hierfür eingehändigte Geld ge- legentlich zu unlauteren Zwecken verschleudert wird, das Verbot jeglichen Ein- kaufes in Läden, welche durch Schrift- und Bildwerke auf die Lüsternheit spekulieren, sowie endlich die Anzeige aller anstößigen Vorkommnisse bei den zuständigen Organen.
b. Das einmütige Vorgehen aller staatlichen und kommunalen Verwaltungsbe- hörden gegen jeden sittlichen Schmutz und seine Verbreiter. Wir denken hier namentlich an die sinnlichen Anlockungsmittel in Schaufensterauslagen und Läden, an Hausierhandel und Kolportage, an Schaubuden und Kinematographen, durch die Dinge angeboten, vertrieben und dargestellt werden, welche die gute Sitte gefährden und namentlich auf die unreife Jugend verheerend einwirken. Eine scharfe Handhabung des§ 56 Abs. 12 der Gewerbe-Ordnung für das deutsche Reich vom 30. Juni 1900 und der§§ 68 u. 71 der Hessischen Vollzugsverordnung vom 22. September 1900 dürfte in vielen Fällen die unsauberen Quellen verstopfen, aus denen sich der sittliche Unrat über unser deutsches Volk ergießt.


