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Nach Abſchluß dieſer Notizen trifft uns die Trauerkunde, daß Herr Kollege Martin Schließmann, dem noch vor einigen Tagen ſein Urlaub durch Miniſterialverfügung vom 11. März h. a. bis zum Schluß des kommenden Sommerſemeſters erſtreckt worden war, am 15. März ſeinem ſchweren Leiden erlegen iſt. Wir werden dem pflichttreuen, tüchtigen Lehrer, dem freundlichen, liebenswerten Kollegen, der ſeit Herbſt 1885 am hieſigen Gymnaſium thätig geweſen iſt, ein treues Angedenken bewahren.
V. Bekanntmachungen.
Anmeldungen zur Aufnahme werden von dem Unterzeichneten Montag den 18. April von 8—11 Uhr in dem Konferenzzimmer des Gymnaſiums entgegengenommen. Aufnahmeprüfungen für die Sexta finden um 11 Uhr ſtatt, für die übrigen Klaſſen ſchließen ſie ſich an die Anmeldung ſofort an. In der Regel werden wir bei Schülern, die nicht von einer heſſiſchen öffentlichen Lehranſtalt über⸗ treten, unſere Entſcheidung von einer mindeſtens 14tägigen Probezeit abhängig machen. Der Unterricht beginnt Dienſtag den M. April, vormittags 8 Uhr.
Das Schulgeld beträgt für die Klaſſen Prima bis Unter⸗Tertia 108 Mark, für die Klaſſen Quarta bis Sexta 96 Mark jährlich und iſt vierteljährlich und zwar in der erſten Hälfte der Monate Februar, Mai, Auguſt und November zu entrichten. Die hauptſächlichſten Beſtimmungen über Be⸗ freiungen von der Zahlung des Schulgeldes laſſen wir hier folgen: Die Zahl der Freiſtellen an dem Gymnaſium bemißt ſich nach der Schülerzahl; von je 20 Schülern ſoll einer von der Entrichtung des Schulgeldes freigegeben werden können. Eine ſolche Befreiung iſt an den Nachweis guter Befähigung, guter Beſtrebung und guter Sitte eines Schülers gebunden und nur auf Nachſuchen und Erweis der Dürftigkeit auf 1 Jahr zu erteilen. Bei einer größeren Zahl von Bewerbern ſollen die den oberen Klaſſen angehörigen zunächſt berückſichtigt werden. Je nach der Zahl der Bewerber können ſtatt der ganzen Befreiungen auch halbe gewährt werden. Von Brüdern, welche dieſelbe Anſtalt beſuchen, ſoll dem zweiten , dem dritten und folgenden die Hälfte des Schulgeldes erlaſſen werden. Die Befreiungen erfolgen durch die Lehrerkonferenz nach Benehmen mit der Bürgermeiſterei über die Vermögensverhältniſſe der Bewerber und nach ſorgfältiger und gewiſſenhafter Prüfung und Beachtung der maßgebenden Vorbedingungen.
Auf die in früheren Programmen abgedruckten Maßnahmen zur Verhütung der Schulkurz⸗ ſichtigkeit weiſen wir wiederholt hin und bitten die verehrten Eltern und deren Stellvertreter dringend, namentlich auf die Körperhaltung der Schüler beim Arbeiten zu achten.
Da über die Befreiung vom Turnunterricht vielfach irrige Meinungen verbreitet ſind und Mißhelligkeiten im Gefolge haben, ſo machen wir darauf aufmerkſam, daß der Direktor auf Grund eines ärztlichen Zeugniſſes Dispenſation zu erteilen hat, jedoch in der Regel nur auf die Dauer eines Halbjahres. Es iſt nicht unbedingt erforderlich, daß in dem ärztlichen Zeugnis die mediziniſche Be⸗ gründung der Befreiung bezeichnet iſt; dagegen iſt ausdrücklich anzugeben, ob die Dispenſation auf den geſamten Turnunterricht auszudehnen oder, was meiſt allein zutreffend ſein wird, nur auf eine beſtimmte Klaſſe von Übungen, z. B. die Gerätübungen, zu beſchränken iſt. Zeugniſſe, die einen ſolchen Vermerk nicht enthalten, werden wir regelmäßig zu entſprechender Vervollſtändigung zurückgeben.
Großſierzogliche Direktion des Gymnaſiums zu Bensſieim: Profeſſor Dr. G. Forbach.
G. Otto's Hof⸗Buchdruckerei in Darmſtadt.


