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Abmeldungen von Schülern sind, um Weiterungen zu vermeiden, möglichst vor Schluss des Vierteljahres, spätestens aber in der Woche vor Ostern beim Unterzeichneten mündlich oder schriftlich von den Eltern anzubringen.
Das neue Schuljahr beginnt Mittwoch, den 14. April, früh S Uhr mit der Prüfung der angemeldeten Schüler im Neuen Schulgebäude. Der Unterricht beginnt in allen Klassen am Donnerstag, den 15. April, früh 8 Uhr.
Die Ferien des neuen Schuljahres fallen wie folgt: Pfingstferien: Schulschluss 21. Mai, Wiederbeginn des Unterrichts 28. Mai. Sommerferien: Schulschluss 2. Juli, Wiederbeginn des Unterrichts 3. August. Herbstferien: Schulschluss 28. September, Wiederbeginn des Unterrichts 14. Oktober. Weihnachtsferien: Schulschluss 21. Dez. 1914, Wiederbeginn des Unterrichts 5. Jan. 1915.
Schluss des Schuljahres: 14. April 1916.
Die Berechtigungen, die durch den Besuch der Realschule erworben werden, sind im Anhang der Schulordnung enthalten, die jedem Schüler beim Eintritt eingehändigt wird. Nach dem Min.-Erl. vom 15. Januar 1915 ist S. 12 nachzutragen: Das Reifezeugnis der Real- schule berechtigt:
18. Zur Zulassung zur staatlichen Fachprüfung für Garten-, Obst- und Weinbautechniker an den unter
II genannteu Anstalten in Geisenheim und Proskau.
Die Realschule gewährt ihren Zöglingen eine zweckmässige Vorbildung für fast alle wissenschaftlichen und praktischen Berufsarten, insbesondere für die letzten. Ebenso ist sie als Vorbereitungsanstalt für den Eintritt in ein Schullehrerseminar empfehlenswert. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schüler die Anstalt auch wirkelich bis zur Schlussprüfung besuchen, da sie nur in diesem Falle eine abgeschlossene Bildung erlangen. Ein Abbrechen des Besuches vor Erreichung dieses Zieles ist unter allen Umständen zu verwerfen.
Die Aufnahme in die Sexta erfolgt nicht vor vollendetem neunten Lebensjahr. Die zur Aufnahme in die Sexta erforderlichen elementaren Kenntnisse und Fertigkeiten sind:
Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leserliche und reinliche Handschrift; Fertigkeit, ein leichteres Diktat ohne grobe orthographische Fehler in deutscher und lateinischer Schrift nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen, mindestens im Zahlenraum von 1— 1000; einige Bekanntschaft mit den Geschichten des A. und N. Testaments.
Bei Auswahl der Wohnungen für auswärtige Schüler ist zuvor der Rat des Direktors einzuholen. Auch bedarf jeder Wohnungswechsel seiner Ge- nehmigung.
Das Schulgeld beträgt in VI u. V 90, in IV u. UIII 110, in OIII u. UII 130 Mark jährlich, für auswärtige Schüler bezw. 120, 140 und 160 Mark.
Um ein Zurückbleiben der Schüler nach Möglichkeit zu vermeiden, werden die Eltern oder deren Stellvertreter ersucht, sich in möglichster Fühlung mit der Schule zu halten. Sowohl die Lehrer als auch der Direktor der Anstalt sind gern bereit, mündlich oder schriftlich über die Fortschritte und die Führung der Schüler Auskunft zu geben. Für den Verkehr mit


