Jahrgang 
1914
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II. Verfügungen.

Soweit die Verfügungen der Behörden für die Eltern der Schüler und weitere Kreise ein Interesse haben, sind sie an anderer Stelle dieses Berichtes angeführt.

Im Wortlaut wiederholt werden soll hier aus besonderem Anlasse der Ministerial- Erlass vom 8. März 1912(V. Kgl. Pr. Sch.-K. vom 8. Mai 1912) über den Besuch von Kine- matographen-Theatern durch die Jugend, der der Beachtung der Eltern dringend empfohlen wird.

Der Minister der geistlichen und Unterrichts- Berlin, den 8. März 1912. Angelegenheiten. U II 164 pp.

Die Kinematographentheater haben neuerdings nicht nur in den Grosstädten, sondern auch in kleineren Orten eine solche Verbreitung gefunden, dass schon in dem hierdurch ver- anlassten übermässigen Besuche solcher Veranstaltungen, durch die die Jugend vielfach zu leichtfertigen Ausgaben und zu einem längeren Verweilen in gesundheitlich unzureichenden Räumen verleitet wird, eine schwere Gefahr für Körper und-Geist der Kinder zu befürchten ist. Vor allem aber wirken viele dieser Lichtbildbühnen auf das sittliche Empfinden da- durch schädigend ein, dass sie unpassende und grauenvolle Szenen vorführen, die die Sinne erregen, die Phantasie ungünstig beeinflussen und deren Anblick daher auf das empfängliche Gemüt der Jugend ebenso vergiftend einwirkt wie die Schmutz- und Schundliteratur. Das Gefühl für das Gute und Böse, für das Schickliche und Gemeine muss sich durch derartige Darstellungen verwirren; und manches unverdorbene kindliche Gemüt gerät hierdurch in Ge- fahr, auf Abwege gelenkt zu werden. Aber auch das ästhetische Empfinden der Jugend wird auf diese Weise verdorben: die Sinne gewöhnen sich an starke, nervenerregende Ein- drücke und die Freude an ruhiger Betrachtung guter künstlerischer Darstellungen geht verloren.

Diese beklagenswerten Erscheinungen machen es zur Pflicht, geeignete Massregeln zu treffen, um die Jugend gegen die von solchen Lichtbühnen ausgehenden Schädigungen zu schützen. Hierher gehört vor allem, dass der Besuch der Kinematographentheater durch Schüler und Schülerinnen.... ausdrücklich denselben Beschränkungen unterworfen wird, denen nach der Schulordnung auch der Besuch der Theater, öffentlicher Konzerte, Vorträge und Schaustellungen unterliegt. Auch muss die Schule es sich angelegen sein lassen, die Eltern bei gebotenen Gelegenheiten durch Warnung und Belehrung in geeigneter Weise auf die ihren Kindern durch manche Kinematographentheater drohenden Schädigungen aufmerksam zu machen. Durch Hinweis in den Jahresberichten der höheren Schulen wird sich hierzu eine passende Gelegenheit bieten.

Wenn Besitzer von Kinematographentheatern sich entschliessen, besondere Vorstellungen zu veranstalten, die ausschliesslich der Belehrung oder der den Absichten der Schule nicht widersprechenden Unterhaltung dienen, so steht nichts im Wege, den Besuch solcher Vor- führungen zu gestatten.

Der Minister der geistlichen und Unterrichts- Angelegenheiten. gez.: von Trott zu Solz.

An die Königl. Provinzialschulkollegien.