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Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Führungszeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muss der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und wes- halb er keine bezüglichen Führungszeugnisse einreichen kann.
Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.
Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit[von Tag zu Tag] erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.
Die Führungsvermerke in Schulzeugnissen von militärberechtigten Anstalten haben dieselbe Gültigkeit wie besondere Führungszeugnisse des Direktors.
Die sämtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglaubigte Abschriften genügen nicht.
Zu§ 85 Ziffer 5a. Ausserdem ist— sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der Kommission beantragt wird— das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizufügen. Dieser Nachweis kann erbracht werden entweder durch Vorlegung eines der in § 91 Ziffer 4 der Wehrordnung gedachten Reifezeugnisse pp. oder durch ein von der Lchranstalt nach Muster 18[S. 256] der W.-O. auszustellendes besonderes„Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den ein- jährig-freiwilligen Dienst.“ Dieses Zeugnis Muster 18] verbleibt bei den Akten der Prüfungskommission, während die erwähnten Reifezeugnisse pp. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben sind.
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