Jahrgang 
1909
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Anhang.

Erlass des errn dberpräsidenten der Provinz Ressen-Nassau vom 24. Juni 1908: Zetreffend die Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst.

Das Königliche Provinzial-Schulkollegium ersuche ich ergebenst, die Zöglinge der höheren Lehran- stalten und der Lehrerseminarien der Provinz bei der Aushändigung der Befähigungszeugnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, dass es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofortnach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpun ktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäss§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige nachzu- suchen und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beichtenden Vorschriften belehren zu lassen.

Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweise wird im An- schluss an§ 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt:

Zu a): beizufügen ist einGeburtszeugnis.

Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesa mtliche Geburts- urkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigung, wie siczum Zwecke der Beschulung oderzum Zwecke der Taufe ausgestellt werden ohne die Unterschrift des Standes- beamten.

Zu b): Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.

1. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich die Unterhaltungspflicht obliegt,(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben, W. 0. Ausgabe von 1904. Muster 17 a angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler (sog. Bewerber) sie, so muss die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muss

im ersteren Falle gestrichen werdender Bewerber, im letzteren Falled.. Aussteller.. der obigen Er- klärung.

Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizeibehörde. son- dern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.*

2. Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde ausserstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bew erber will oder kann sich nicht selbst unterhalten: Dann muss der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:Ich erteile hierdurch.... meine Einwilligung zu seiuem Diensteintritte als Ein- jährig-Freiwilliger, wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muss. Ein Dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt lauch wenn es der Vormund oder Stiefvater ist] muss dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen V erhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.-O. vorgeschriebenen Wortlaute tun.[Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17 a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.] Die blosse gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muss die U'nterhal- tungsfühigkeit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.

Zu c: Beizufügen ist einUnbescholtenheitszeugniss.

Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendunz des 12. Lebensjahres durch den Be- werber. Die Zeugnisse sind für Schülermilitärberechtigter Lehranstalten durch die Dircktoren auszustellen. Wie aber in einem Sonderfalle ausdrücklich ausgesprochen worden ist, können die Direktoren derartige Zeugnisse nur Sso lange ausstellen, als die Bewerber ihre Sc hüler sind, also nicht nach- träglich nach deren Austritte aus der Schule. In diesem Falle muss vielmehr die Ortspolizeibehörde des Wohn- ortes das Zeugnis ausfertigen.