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7. Mitteilungen an die Eltern.
1. Organisation der Schule. In unserer Anstalt werden Knaben und Mädchen gemeinsam unterrichtet. Die Anstalt gibt einerseits eine abgeschlossene, über das Ziel der Volksschule hinausgehende Bildung, andererseits ist sie Vorbereitungsanstalt für die staatlichen höheren Lehranstalten oder die höheren Mädchenschulen des Grossherzogtums. Die Schule schliesst sich mit ihrem Lehrplan und ihren Klassenbezeichnungen an diejenigen der Grossh. Realschulen an. Sie umfasst die 5 untersten Realschulklassen nämlich: Sexta(VI), Quinta(V), Quarta(IV), Untertertia(IIIb) und Obertertia(IIla). Durch eine Lateinabteilung wird der Anschluss an die entsprechenden Klassen des Realgymnasiums und auch an die Quarta des Gymnasiums hergestellt.
2. Aufnahme von Schülern. In die Sexta werden Knaben und Mädchen auf— genommen, die das 90. Lebensjahr entweder schon vollendet haben oder vor dem 30. Sep- tember des Eintrittsjahres vollenden werden. Beim Uebertritt von Schülern aus der Volks— schule genügt in diesem Alter in der Regel das befriedigende Abgangszeugnis dieser Schule zur Aufnahme in die Sexta, da der Lehrplan der Volksschule und der der höheren Bürger- schule für diese Altersstufe am besten ineinandergreifen. Daher liegt es auch im Interesse des Schülers, wenn der Wechsel zwischen beiden Anstalten nicht auf das 10. Lebensjahr verschoben wird. Einer in letzterem Lebensjahre gewünschten Aufnahme in unsere Quinta kann dann oft nicht entsprochen werden mit Rücksicht auf das in Sexta durchgenommene Pensum im Deutschen, Rechnen und Schönschreiben. Besonders weisen wir noch darauf hin, dass der Anfangsunterricht im Lateinischen nur in Sexta beginnt. Für Schüler, die sich am Lateinunterricht beteiligen wollen, empfiehlt sich schon aus diesem Grunde, in ihrem 9. Lebensjahre in die Anstalt einzutreten. Aeltere in die Schule eintretende Schüler, die am Lateinunterricht teilnehmen wollen, müssen sich vor ihrem Eintritt im Lateinischen für den Kenntnisstand ihrer Klassen privatim vorbereiten lassen. Eine private Vorbereitung hat auch dann zu erfolgen, wenn Schüler, die bereits der Anstalt angehören, sich erst in späterem Alter entschliessen, die lateinische Sprache zu erlernen. Die in Sexta ein- tretenden Lateinschüler haben bei ihrem Eintritt nachzuweisen, dass sie die lateinische Schrift gut lesen und schreiben können. Alle Schüler, die in eine höhere Klasse als Sexta einzutreten beabsichtigen, müssen sich einer Prüfung unterziehen, wodurch sie die für die gewählte Klasse zu fordernden Kenntnisse nachzuweisen haben.
3. Berufswahl und Uebertritt in eine andere höhere Lehranstalt. Schüler, welche in die ihrem Lebensalter entsprechende Klasse aufgenommen werden, absolvieren bei regelmässigem jährlichen Aufsteigen die Anstalt mit dem 14. Lebensjahr. Sie können sich alsdann entweder einem bürgerlichen Berufe widmen oder in die Unter— sekunda einer Realschule oder Oberrealschule bezw. eines Realgymnasiums übergehen, wo sie sich nach einem Jahre die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erwerben können. Diejenigen Schüler, die die oberste Klasse unserer Anstalt ein jahr lang besucht haben und dann in keine andere höhere Lehranstalt übertreten wollen, sind vom Besuche der Fortbildungsschule befreit.
4. Schulgeld. Das Schulgeld beträgt in jeder Klasse jährlich 54 Mk., für Latein- schüler 84 Mk. Das zweite Schulkind aus derselben Familie hat nur zwei Drittel und


