Jahrgang 
1906
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Bekanntmachungen.

1. Die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen erfolgt am Montag, den 23. April d. J., vormittags 9 Uhr. Die Anmeldungen dazu werden am vorhergehenden Samstag, vormittags von 9 Uhr ab, entgegengenommen. Bei der Anmeldung sind der Geburts- schein, die Impfbescheinigung und das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule vorzulegen. In die unterste Klasse(Sexta) können Kinder aufgenommen werden, die das 9. Lebensjahr entweder schon vollendet haben oder vor dem 30. September vollenden werden.

2. Die seitherigen Schüler haben am Montag, den 23. April, um 11 Uhr vormittags, zu er- scheinen. Der Unterricht beginnt am Dienstag, den 24. April, vormittags 8 ½ Uhr.

3. Nach erfolgreichem Besuch der obersten Klasse unserer Anstalt ist dem Schüler die Möglichkeit geboten, in die nächsthöhere Klasse(Unter-Sekunda) eines Realgymnasiums oder einer Realschule bezw. Oberrealschule aufgenommen zu werden, sodass nach einem weiteren Schuljahr die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erlangt werden kann. Zur Ermöglichung des Uebertritts in ein Realgymnasium wird ein wahl- freier Lateinunterricht erteilt, der die Jahresziele jener Anstaſt genau einhält. Dagegen müssen Schüler, die nach 2- oder 3-jährigem Besuch unserer Anstalt in ein Gymnasium einzutreten beabsichtigen, die über die Lateinziele des Realgymnasiums hinausgehenden Kenntnisse im Lateinischen auf privatem Weg sich anzueignen suchen.

Wer von unseren Schülern die oberste Klasse ein jahr lang besucht hat und in einen bürgerlichen Beruf eintritt, wird von der Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungs- schule befreit. Schüler, deren Abgangszeugnis aus unserer obersten Klasse die Durchschnittsnotegut aufweist, werden zum Vorbereitungsdienst für die Stelle eines Gerichtsschreibers zugelassen. Der erfolgreiche Besuch der obersten Klasse berechtigt ferner zum Eintritt in den Postdienst. Alle rechtzeitig eintretenden Schüler haben im Alter von 14 jahren unsere Anstalt ab- solviert und können sich deshalb in demselben Alter wie die Volksschüler jedem bür- gerlichen Beruf zuwenden. Mädchen, die sich dem Lehrerinnenberuf oder einem kauf- männischen Berufszweig widmen wollen, können sich in unserer Schule die geeignete Vorbildung verschaffen.

4. Das Schulgeld beträgt für jeden Schüler jeder Klasse jährlich 54 Mk., für Lateinschüler 84 Mk.

Das zweite Schulkind aus derselben Familie hat nur, und jedes weitere Kind die Hälfte des vollen Schulgeldbetrags zu bezahlen.

Einer beschränkten Anzahl bedürftiger Schüler, die brav und fleissig sind, kann auf Antrag des Leiters der Anstalt das Schulgeld zur Hälfte erlassen werden. Bei fort- dauerndem Bedarf ist ein diesbezügliches Gesuch in den ersten Tagen jedes neuen Schuljahres zu wiederholen.

5. Mitteilungen der Schule an die Eltern werden in der Regel durch das Aufgabenbuch der Schüler erledigt. Aus dem Aufgabenbuch können die Eltern durch den VermerkVer- besserung der Klassenarbeit auch leicht ersehen, an welchem Tage die Klassenarbeits- hefte in den Händen der Schüler und ihnen zugänglich sind.

6. Auswärtige Schüler haben von der Wahl oder dem Wechsel ihres Kosthauses der Schule Anzeige zu erstatten.

Babenhausen, im März 1006.

Höhere Bürgerschule Babenhausen F. Bock, Grossh. Oberlehrer, Rektor.