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durch Einsicht in die schriftlichen Leistungen ihrer Söhne von deren Kenntnisstand zu über- zeugen und, falls Rückschritte wahrnehmbar sind, mit dem Fachlehrer, dem Klassenführer oder dem Direktor Rücksprache zu nehmen.
4. Die Ferien fallen im Schuljahr 1909/10 auf folgende Zeiten: Pfingstferien 30. Mai bis 6. Juni, Sommerferien 15. Juli bis 11. August, Herbstferien 30. September bis 13. Oktober, Weihnachtsferien 23. Dezember bis 5. Januar, Osterferien 20. März bis 3. April.
5. Uebersicht über die Berechtigungen der Großh. Realschule und des Progymnasiums. Die Realschüler und Progymnasiasten berechtigt: a) das Zeugnis der Reife für Prima: 1. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; 2. zum Reichsbankdienst; 3. zum Eintritt in on DES Geometers1. Klasse; 4. zur Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach.
b) Das Abschlußexamen nach einjährigem Besuch der Unter- Sekunda:
1. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; 2. zum Intendantursubalterndienst beim Heere; 3. zu den Maschinisten- und Ingenieurprüfungen bei der Kaiserlichen und Handels- Marine; 4. zur Zulassung als Zivilsupernumerar bei der preußisch-hessischen Eisenbalın- gemeinschaft. i; ö c) das Zeugnis über den einjährigen erfolgreichen Besuch der Unter-Sekunda: zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Gerichtsschreiberprüfung. d) das Zeugnis über Versetzung nach Unter-Sekunda:
zur Zulassung zum mittleren Post- und Telegraphendienst. Weiter’beireit das Zeugnis über den einjährigen Besuch der Ober-Tertia von der Verpflichtung zum Besuch der Fortbildungsschule,
Außerdem berechtigt das Zeugnis der Reife für Prima:
I. de Realschüler zum prüfungslosen Eintritt in die Unterprima einer hessischen Oberrealschule;
I. Die Progymnasiasten: 1. zum prüfungslosen Eintritt in die Unterprima eines hessischen Gymnasiums; 2. zum Apothekerberuf; 3. zum Studium der Zahnarznei- kunde; 4. zur Zulassung zur Fähnrichs- und Seekadettenprüfung; 5. zur Zulassung zur Rob- arztschule und Roßarztprüfung.|
Das zum Uebertritt in ein Volksschullehrerseminar erforderliche Maß von Kenntnissen wird in der REEe erst bei den nach Prima versetzten Schülern, nicht aber bei den nach bestandener Abschlußprüfung, aus Untersekunda austretenden Schülern vorhanden sein. Uebrigens ist die Aufnahme in ein Volksschullehrerseminar auch für Untersekundaner, die die SSL LLLS bestanden haben, und für Obersekundaner, die sich die Reife für Prima erworben haben, von dem Bestehen einer mündlichen und schriftlichen Prüfung ab- hängig. Bei der Verschiedenheit der in Betracht kommenden Lehrpläne ist das Bestehen dieser Prüfung ohne besondere Vorbereitung nicht möglich; worauf sich die Aufnahmeprü- fung des Volksschullehrerseminars erstreckt, ist aus dem Jahresbericht von 1907 ersichtlich,


