up
G. Bekanntmachungen.
1. Zum Eintritt in die unterste Vorschulklasse sind Knaben berechtigt, welche vor dem 30. September dieses Jahres das 6. Lebensjahr zurücklegen.
2. In die unterste Realschulklasse(Sexta) werden Knaben aufgenommen, welche das 9. Lebensjalır zurückgelegt haben. Nur bei genügender leiblicher und geistiger Reife können auch solche Knaben aufgenommen werden, welche spätestens bis zum 30. September ilır 9. Lebensjalır vollenden. Der Eintritt in die Sexta erfolgt in der Regel nur am Anfang des Schuljahres; dabei sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
a) Fähigkeit, deutsche Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen. Die in die Progymnasialabteilung eintretenden Schüler müssen außerdem die Fähigkeit nach- weisen, lateinische Schrift zu schreiben und zu lesen.
b) Ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter.
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora.
d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
3. Anmeldungen von Schülern für das neue Schuljahr für alle Klassen, außer für die voraussichtlich überfüllten Klassen Quinta und Quarta, werden Mittwoch, den 3l. März, vormittags 8-12 Uhr, entgegengenommen. Der Raumnot wegen werden auf Anordnung Großh. Ministeriums des, Innern| Anmeldungen von Schülern aus Alzey und der nächsten Umgebung in erster Linie berücksichtigt.
4. Das neue Schuljahr beginnt Montag, 19. April. An diesem Tage werden die Aufnahmeprüfungen für die etwa naclı dem 31. März angemeldeten Schüler abge- halten. Der Unterricht beginnt Dienstag, 20. April, vormittags 8 Uhr.
5. Die Eltern neu eintretender auswärtiger Schüler weisen wir darauf hin, daß sie von der Wahl eines Kost- und Pensionshauses schon vor der Walıl der Direktion ns zu machen verpflichtet sind($ 7 der Schulordnung). Der Direktor hat das Recht und die Pflicht, gegen die Wall Einspruch zu erleben, wenn von einem Pflegehaus ein nachteiliger Einfluß zu befürchten ist.
0. Gesuche um Freistellen sind(in der Regel) am Anfang des Schuljahres schriftlich bei der Direktion einzureichen. Die Bewilligung von Freistellen hängt von dem Nachweis der Bedürftigkeit und der Bejahung der Frage ab, ob gute Befähigung, tüchtiges Streben und tadelfreies Verhalten des Bewerbers die Verleihung im Öffentlichen Interesse als wünschenswert erscheinen lassen(A. B. 1 von 1876 und Min.- Ver. vom 10. 1. 03).
7. Die Schüler stehen während der Schulzeit und während derFerien auch außerhalb der Schule unter den Schulgesetzen. Durch die Schulordnung wird von unsern Schülern auch auf der Straße, dem Schulweg, im Heimatsort, in der Eisenbahn ein anständigesBenehmen ausdrücklich verlangt. Wir heben hervor, daß sich Schüler‘ durch unangemessenes Benehmen während der Balınfalırt strafbar machen, und bitten auch die Eltern unserer Schüler und ihre Stellvertreter, die Schüler zu einem anstän- digen Betragen in der Oeffentlichkeit oft und nachdrücklich anzuhalten.
8. Wir halten es für angezeigt, den$ 6 der Schulordnung in Erinnerung zu bringen, wonach Schüler, de an einer ansteckenden Krankheit gelitten haben, oder in deren Hausstand eine derartige Krankheit geherrscht hat, nur dann wieder zum Unterricht erscheinen dürfen, wenn nach schriftlicher DS USERS des behan- delnden Arztes die Gefahr der Ansteckuug als beseitigt gelten darf.
9. Alle Lehrer der Anstalt sowie der Direktor sind stets gern bereit, mit den Eltern der Schüler die sie betreffenden Angelegenheiten eingehend zu besprechen. Wir würden bedauern, wenn Eltern aus einer ganz unbegründeten Besorgnis, durch Besuche lästig zu fallen, zum Schaden ihrer Söhne versäumen sollten, sich rechtzeitig vertrauens- voll an uns zu wenden.
Alzey, im März 1909.
Grossh. Direktion der Realschule und des Progymnasiums: r. Eger.


