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2. mit dem Reifezeugnis für die Unterprima eines Gymnasiums und dem Zeugnis für den einjährig-freiwilligen Militärdienst Joseph Quinkert aus Gau-Odernbeim, 173/, J. Er ging auf ein Gymnasium über.
3. Das Reifezeugnis für die Unterprima einer Oberrealschule erbielt, nachdem er sich bereits ein Jahr vorher das Zeugnis für den einjährig-freiwilligen Militärdienst durch dio Abschlussprüfung erworben hatte, Theodor Mandel, 16'/, J. Er ging auf ein Lehrer-
seminar über.
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E. Schuleinrichtungen.
1. Übertritt aus dem Progymnasium in die Realschule. Es wird wiederholt darauf hin- gewiesen, dass es in Mittel- und Oberklassen zum Übertritt aus Progymnasial- in Real-Ab- teilungen, der von besonderen Fällen abgesehen nur zu Beginn eines Halbjahres gestattet werden kann, erforderlich ist, dass sich der übertretende Schüler in den den Gymnasiasten nicht zugänglichen Unterrichtsfächern genug Kenntnisse angeeignet hat, um in diesen Fächern mitarbeiten zu können.
2. Weiterführung der reinen Gymnasialklasse. Die bisherige Gymnasial-Quarta erhält von Ostern 1907 an nach den Bestimmungen des Gymnasiallehrplanes als Gymnasial-Unter- tertia folgenden Unterricht: 2 St. Rel., 2 St. Deutsch, 7 St. Latein, 6 St. Griech., 3 St. Franz, 3 St. Gesch. und Geogr., 4 St. Math, 2 St Nat., 1 St. Zeichnen.
3. Schriftliche Arbeiten. Zu Anfang eines jeden Halbjahres wird den Eltern unserer Schüler bekannt gegeben, an welchen Tagen sich die verbesserten und beurteilten schrift- lichen Arbeiten in den Händen der Schüler befinden. Wir empfehlen den Eltern, sich durch Einsicht in die schriftlichen Leistungen ihrer Söhne von deren Kenntnisstand zu überzeugen und, falls Rückschritte wahrnehmbar sind, mit dem Fachlehrer oder Klassenführer Rücksprache zu nehmen.
4. Ferien. Die Ferien fallen im Schuljahr 1907/8 auf folgende Zeiten: Pfingstferien vom 19. bis 22. Mai, Sommerferien 7. Juli bis 4. Aug, Herbstferien 22. Sept. bis 6, Okt, Weihnachtsferien 22. Dez. bis 5. Jan., Osterferien 9. bis 26. April.
5. Übersicht über die Berechtigungen der Grossh. Realschulen und Progymnasien.
I. Die Realschule berechtigt: a) das Zeugnis der Reife für Prima:
l. zum prüfungslosen Eintritt in die Unterprima einer hessischen Oberrealschule; 2. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; 3. zum Reichsbankdienst; 4. zum Eintritt in den Beruf des Geometers I. Klasse; 5. zur Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach.
b) das Abschlussexamen nach einjährigem Besuch der Unter-Sekunda:
1. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; 2. zum Intendantursubalterndienst beim Heere; 3. zu den Maschinisten- und Ingenieurprüfungen bei der Kaiserlichen und Handels- marine; 4. zur Zulassung als Zivilsupernumerar bei der preussisch-hessischen Eisenbahn- gemeinschaft.
c) das Zeugnis über den einjährigen erfolgreichen Besuch der Unter-Sekunda: zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Gerichtsschreiberprüfung. d) das Zeugnis über die Versetzung nach Unter-Sekunda:
zur Zulassung zum mittleren Post- und Teelegraphendienst,
Weiter befreit das Zeugnis über den einjährigen Besuch der Ober- Tertia von der Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule.
II. Die Progymnasiasten haben sämtliche Berechtigungen der Realschüler; ausserdem berechtigt sie das Zeugnis der Reife für Prima: it Kin 1. zum prüfungslosen Eintritt. in die Unterprima eines hessischen Gymnasiums; 2. zum Apothekerberuf; 3. zum Studium der Zahnarzneikunde; 4. zur Zulassung zur Fühnrichs- und Seekadettenprüfung; 5. zur Zulassung zur Rossarztschule und Rossarztprüfung.


