H. Bekanntmachungen.
1. Zum Eintritt in de unterste Vorschulklasse sind Knaben berechtigt, welche vor dem 30. September dieses Jahres das 6. Lebensjahr zurücklegen.
2. In die unterste Realschulklasse(Sexta) werden Knaben aufgenommen, welche das 9. Lebensjahr zurückgelegt haben. Nur bei genügender leiblicher und geistiger Reife können auch solche Knaben aufgenommen werden, welche spätestens bis zum 30. September d. J. ihr 9. Lebensjahr vollenden. Der Eintritt in die Sexta erfolgt in der Regel nur am Anfang des Schuljahres; es sind dabei folgende Kenntnisse nachzuweisen:
a) Fähigkeit, deutsche Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen.(Die in eine Progymnasialabteilung eintretenden Schüler müssen ausserdem die Fähigkeit nachweisen, lateinische Schrift zu schreiben und zu lesen.)
b) Ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter.
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihre Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora.
d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
3. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 23. April 1906; an diesem Tage werden die Aufnahmeprüfungen für de nach dem 26. März angemeldeten Schüler abge- halten. Der Unterricht beginnt: Dienstag, den 24. April 1906, vorm. 8 Uhr.
4. Die Eltern neu eintretender auswärtiger Schüler machen wir darauf aufmerksam, dass sie von der Wahl eines Kost- und Pensionshauses schon vor der Wahl dem Direktor Mitteilung zu machen verpflichtet sind($ 7 der Schulordnung). Der Direktor hat das Recht und die Pflicht, gegen die Wahl Einspruch zu erheben, wenn zu befürchten ist, dass ein Pflegehaus auf den Schüler einen nachteiligen Einfluss übe.
5. Gesuche um Freistellen sind(in der Regel am Anfang des Schuljahres) schrift- lich bei der Direktion einzureichen. Die Bewilligung von Freistellen ist von dem Nachweis der Bedürftigkeit und der Bejahung der Frage abhängig, ob mit Rücksicht auf gute Befähigung, tüchtiges Streben und tadelfreies Verhalten des Bewerbers die Verleihung im öffent- lichen Interesse wünschenswert erscheint.(A.-Bl. 1 von 1876 und Verf. v. 10. I. 03.)
6. Die Schüler stehen auch ausserhalb derSchule und der Schulzeit— auch während der Ferien— unter den Schulgesetzen. Unsere Schulordnung verlangt ausdrücklich, dass der Schüler einer höheren Lehranstalt sich durch Sittlichkeit, Be- scheidenheit, Wohlanständigkeit auch in seinem Auftreten nach aussen der Schule stets würdig erweise. Je mehr die Schüler ausserhalb der Schule und ausser der Schulzeit — auf der Strasse, auf dem Schulwege, in der Eisenbahn, im Heimatsorte— unserer Aufsicht entzogen sind, um so dringender bitten wir die Eltern und deren Stellver- treter, zur Erfüllung vorstehender Forderung mitzuwirken.
7. Zugleich richten wir an die Eltern unserer Schüler das Ersuchen, sich in allen An- gelegenheiten, die ihre unsere Schule besuchenden Söhne betreffen(mag es sich um Überbürdung, Erkrankung, notwendige Schonung, um Beschwerden irgend welcher Art handeln), vertrauens- voll an die Klassenführer und die Direktion zu wenden. Wir sind stets gern bereit, mit ihnen Fragen des Unterrichts und der Erziehung zu besprechen.
8. Den Eltern, welche ihre Söhne unserer Anstalt anvertrauen wollen, empfehlen wir in
ihrem eigenen Interesse, dies möglichst frühzeitig zu tun. Ein verspäteter Eintritt führt leicht Zeitverlust herbei.
Alzey, im März 1906.
Grossh. Direktion der Realschule und des Progymnasiums. Dr. Buchhold.


