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G. Bekanntmachung.
1. Die Anmeldung neu aufzunehmender Schüler findet Donnerſtag den 24. April, Vormittags von 9 bis 12 Uhr, die Prüfung derſelben an demſelben Tag, Nachmittags von 2 Uhr an, im Realſchulgebäude ſtatt.
2. Zum Eintritt in die unterſte Klaſſe der Vorſchule— 8. Klaſſe— iſt erforderlich, daß der Knabe nach Ausweis eines vorzulegenden Geburtsſcheines bis zum 30. September dieſes Jahres das 6 Lebensjahr vollendet, im Beſitz eines vorſchriftsmäßigen Impfſcheines und körperlich und geiſtig ſo weit entwickelt iſt, daß der ſchulmäßige Unterricht mit Ausſicht auf Erfolg begonnen werden kann.
3. Von Schülern, welche in die unterſte Klaſſe der Realſchule— 6. Klaſſe— aufgenommen werden wollen, wird verlangt:
a. Vorlegung eines Geburtsſcheines, durch welchen nachgewieſen wird, daß der Knabe bis zum 30. September d. J. das 10. Lebensjahr vollendet; . Vorzeigung eines geſetzlichen Impfſcheines; . Fertigkeit im Leſen deutſcher und lateiniſcher Druckſchrift; . Uebung im Schönſchreiben und ziemliche Sicherheit im Rechtſchreiben; . Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen; die dem Alter entſprechenden Elementarkenntniſſe in Religion, bibliſcher Geſchichte, Natur⸗ und Erdkunde.
4. Der Eintritt in eine höhere Klaſſe hängt von dem Nachweis derjenigen Kenntniſſe ab, welche in der nächſt vor ergehenden Klaſſe erlangt werden. Zugleich muß ein geſetzlicher Impfſchein und, ſofern der Schüler das 12. Lebensjahr bereits überſchritten hat, eine Beſcheinigung über die an ihm vollzogene Wiederimpfung vorge⸗ legt werden.
5. Das in vierteljährlichen Raten zu bezahlende Schulgeld beträgt:
a. in der VIII. und VII. Klaſſe 36 Mk., b.„„ VI., V. und IV. Klaſſe 48„ e.„„ III., Il. und I. Klaſſe 60„
Bei Brüdern wird dem zweiten ⅛, dem dritten und jedem folgenden ½ des Schulgeldes nachgelaſſen.
6. Beſonders begabte, brave und ſtrebſame, aber unbemittelte Knaben können nach beigebrachter Beſcheini⸗ gung ihrer Mittelloſigkeit durch die Großherzogliche Bürgermeiſterei ihrer Heimathsgemeinde und, wenn ſie bereits eine andere Schule beſucht haben, auf Grund eines empfehlenden Zeugniſſes derſelben durch Beſchluß der Lehrercon⸗ ferenz von Bezahlung des Schulgeldes dispenſirt werden, ſofern dadurch die verordnungsmäßige Zahl von Freiſtellen, welche auf 5 p. Ct. der jeweiligen Schülerzahl feſtgeſetzt iſt, nicht überſchritten wird.
7. Bezüglich austretender Schüler gilt die Beſtimmung, daß das Schulgeld für jeden Monat bezahlt wer⸗ den muß, vor deſſen Beginn nicht eine ordnungsmäßige Abmeldung des betreffenden Schülers erfolgt iſt.
8. Weiter bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß, nachdem in den Gymnaſien unſeres Landes ein Normallehrplan eingeführt worden iſt, nach welchem das Latein ſchon mit dem 9. Lebensjahr der Schüler beginnt, wir uns genöthigt geſehen haben, um bezüglich unſerer Gymnaſial⸗Abtheilungen gleichen Schritt mit dieſen Anſtalten zu halten, den lateiniſchen Unterricht ſchon im 2. Jahrescurſus unſerer VII. Klaſſe zu beginnen, worauf wir nament⸗ lich die auswärtigen Eltern aufmerkſam machen, mit dem Bemerken, daß ſie, wenn ihre Söhne hier das Latein be⸗ ginnen ſollen, dieſelben ſchon mit dem vollendeten 9. Lebensjahre unſerer Anſtalt übergeben, andernfalls aber dafür beſorgt ſein müſſen, daß ſie ſich das Penſum unſrer VII. Klaſſe auf dem Wege des Privatunterrichtes aneignen.
Zugleich aber halten wir uns veranlaßt, wiederholt darauf aufmerkſam zu machen, daß die Schule nur dann ihren Zweck an den ihr anvertrauten Schülern vollſtändig erreichen kann, wenn dieſe den ganzen Lehrcurſus der Anſtalt durchlaufen, weßhalb wir den Eltern aufs dringendſte rathen müſſen, den Eintritt ihrer Söhne nicht über das 10., beziehungsweiſe 9. Lebensjahr hinaus zu verſchieben.
9. Das neue Schuljahr nimmt Freitags, den 25. April, Vormittags 8 Uhr, ſeinen Anfang.
S,o ESSg
Alzey, im März 1879.
Großherzogliche Direktion der Realſchule zu Alzey.
Steinberger.


