Jahrgang 
1929
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§ 2. Ein Schüler iſt zu verſetzen, wenn erwartet werden kann, daß er in der nächſten Klaſſe erfolgreich mitarbeitet. Dabei iſt es in das pflichtmäßige Ermeſſen der Konferenz geſtellt, wie weit ſie über mangelhafte oder nicht genügende Leiſtungen in einzelnen Fächern hinwegſehen oder auf außergewöhliche Umſtände, die die Entwickelung des Schülers gehemmt haben, Rückſicht nehmen will.

§ 3. Unzuläſſig iſt die Verſetzung unter der Bedingung einer Nachprüfung oder Verſetzung in einigen Fächern.

§ 5. Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalt in derſelben Klaſſe nicht haben verſetzt werden können, müſſen die Anſtalt verlaſſen, wenn nach dem Urteil der Klaſſenkonferenz ein längeres Verweilen auf ihr voraus⸗ ſichtlich keinen Erfolg verſprechen würde. Doch iſt es für eine derartige, nicht als Strafe anzuſehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder ihren Stellvertretern mindeſtens ein Vierteljahr vorher von dieſer Möglichkeit Mitteilung gemacht worden iſt.

§ 6. Auch in den übrigen Fällen, in denen die Verſetzung eines Schülers zweifelhaft iſt, ſind die Er⸗ ziehungsberechtigten mindeſtens ein Vierteljahr vorher darauf hinzuweiſen..

§ 7. Schüler, die die Schule verlaſſen haben, ohne in die nächſthöhere Klaſſe verſetzt zu ſein, dürfen vor Ablauf eines Schuljahres nicht in eine höhere Klaſſe aufgenommen werden als die, aus der ſie abge⸗ gangen ſind.

Nach den Beſtimmungen des§ 6 erübrigt es ſich, den Eltern der Schüler, die ſchon zu Weihnachten eine entſprechende Bemerkung über die eventl. Nichtverſetzung auf dem Zeugnis erhalten haben, wie bisher Mitte Februar noch eine beſondere Benachrichtigung(Holzzettel) zu überſenden. Künftig wird das nur noch bei Verſchlechterung gegenüber den Leiſtungen auf dem Weihnachtszeugnis geſchehen.

Die Eltern werden gebeten, Rückſprachen mit den Lehrern nicht bis in die letzten Wochen vor Oſtern zu verſchieben, ſondern den Noten und Bemerkungen auf den Herbſt- und Weihnachtszeugniſſen mehr Bedeutung beizulegen. Weiter darf ich an die Beſtimmung der Schulordnung erinnern, nach der das Nehmen von Nach⸗ hilfeſtunden bei dem Fach⸗ und Klaſſenlehrer anzumelden iſt. Es handelt ſich bei dieſer Mitteilung nicht etwa um die Bitte einer Genehmigung durch die Schule zum Nehmen von Nachhilfeſtunden das Recht des Ver⸗ botes oder der Genehmigung ſteht der Schule nicht zu ſondern wir Lehrer legen Wert darauf, mit dem Unterrichtenden in Verbindung zu treten zwecks Beſprechung der Art der Nachhilfe.

Jeder Lehrer iſt während der Sprechſtunden, die den Schülern bekannt ſind, auch ohne vorhergehende Anmeldung zu Auskünften immer gern bereit, zu anderen Zeiten auch nach Verabredung, wie denn überhaupt die Schule jede Möglichkeit eines engen Zuſammenarbeitens zwiſchen Eltern und Lehrern freudig begrüßt, nicht allein zur Ausbildung des Geiſtes der Schüler, ſondern auch zur Gewöhnung an geſittetes und wohlerzogenes Benehmen innerhalb und außerhalb der Schule.