Jahrgang 
1929
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IX. Mitteilungen an die Eltern.

1. Wahl und Wechſel der Penſionen bedarf der vorherigen Genehmigung des Direktors, dem die Beauf⸗ ſichtigung der Penſionen inbezug auf Geſundheit, ſittliches Verhalten und Fleiß der Schüler zur Pflicht gemacht iſt.

2. Erkrankt ein Schüler, ſo ſind die Eltern oder ihre Vertreter verpflichtet, umgehend, ſpäteſtens am folgenden Tage den Klaſſenleiter ſchriftlich zu benachrichtigen. Bei Verſäumnis, die länger als einen Tag dauert, iſt bei Wiederaufnahme des Schulbeſuchs Grund und Dauer zu beſcheinigen.

3. In allen anderen Fällen, von plötzlichen Notfällen abgeſehen, bedarf es einer vorherigen Beurlaubung. Urlaub bis zu einem Tage kann der Klaſſenleiter gewähren, für längere Zeit nur der Direktor. Urlaub im unmittelbaren Anſchluß an die Ferien kann nur der Direektor erteilen, der dringend bittet, ſolche Geſuche möglichſt zu beſchränken.

4. Die Teilnahme an den Spielnachmittagen und Wandertagen iſt verbindlich. Geſuche um Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern, in Sonderheit Turnen und Spielen, können von der Schule nur auf Grund eines ärztlichen Zeugniſſes genehmigt werden, für auswärts Wohnende nur dann, wenn die Teilnahme eine übermäßige Belaſtung bedeuten würde. Dem Anſtaltsleiter iſt von der Behörde die ſorgfältigſte Prüfung der Geſuche und Maßhalten in der Genehmigung aufgetragen. Die Befreiungen aller Art gelten nur für ½ Jahr.

5. Schulgeldermäßigungen und Freiſtellen(gemäß miniſter. Beſtimmung).

a) Für das zweite, dritte, vierte uſw. Kind desſelben Erziehungsberechtigten, das ſich noch in der Ausbildung befindet(d. h. eine Hochſchule, höhere oder mittlere Lehranſtalt, Gewerbe⸗ oder ſonſtige anerkannte Fachſchule beſucht, die hieſige Bathildisſchule rechnet nicht dazu), wird auf Antrag eine Ermäßigung des Schulgeldes von 25% für das zweite, 50% für das dritte, 100% für das vierte uſw. Kind gewährt. Der Herr Miniſter erwartet, daß Eltern in wirtſchaftlich günſtiger Lage freiwillig auf dieſe Ermäßigung verzichten. Dieſe Mittel werden zur Vermehrung der Erziehungsbeihilfen und Freiſtellen für bedürftige und würdige Schüler verwandt. Die genannten Anträge ſind an den Anſtaltsleiter zu richten und müſſen neben den Geburts⸗ jahren der einzelnen Kinder Namen und Art der von ihnen beſuchten Hochſchule uſw. enthalten(auf Anfordern der Schule unter Vorlegen amtlicher Beſcheinigungen) Veränderungen ſind der Schule ſofort mitzuteilen, gegebenenfalls iſt zu wenig bezahltes Schulgeld nachzuzahlen.

b) Neben dieſen Geſchwiſterermäßigungen können ganze, halbe oder Viertelfreiſtellen gewährt werden. Geſuche dieſer Art ſind zu Oſtern oder Anfang Oktober an den Direktor einzureichen. Vorausſetzung für die Bewilligung iſt eingehende Darlegung der wirtſchaftlichen Verhältniſſe, Würdigkeit und mindeſtens gute Durch⸗ ſchnittsleiſtungen des Schülers.(Nach einem Konferenzbeſchluß ſoll als Norm für dieſe Vergünſtigung gelten: Betragen mindeſtens gut, Leiſtungen: in den unteren Klaſſen durchſchnittlich gut, in den mittleren Klaſſen gut bis genügend, in den oberen Klaſſen mindeſtens genügend.) Im allgemeinen werden dieſe Vergünſtigungen für das laufende Schuljahr gewährt, doch mit dem Vorbehalt, daß bei Wegfall der Vorausſetzungen, z. B. an⸗ haltendem Unfleiß oder ungehörigem Betragen, durch Konferenzbeſchluß die Vergünſtigung jederzeit zurück⸗ gezogen werden kann. Es empfiehlt ſich, die Geſuche möglichſt frühzeitig einzureichen, da Genehmigungen in keinem Falle mit rückwirkender Kraft erteilt werden. Schlußtermine werden den Schülern rechtzeitig bekannt gegeben. Bei verſpätetem Einreichen kann nicht mit Genehmigung gerechnet werden.

6. Die Eltern werden gebeten, ihre Kinder möglichſt in den Jahren des Beſuchs der Tertien konfirmieren zu laſſen. Aus unterrichtlichem Intereſſe kann die Befreiung vom Religionsunterricht in der UII nicht mehr geſtattet werden.

7. Die Schule weiſt auf die Wichtigkeit der Erlernung derEinheitskurzſchrift hin und empfiehlt die Teilnahme an dem Kurſus für Anfänger(am beſten UIII oder OIII.

8. Auszug aus den Verſetzungsbeſtimmungen vom 11. 8. 27.

§ 1. Ueber die Verſetzung der Schüler entſcheidet die Klaſſenkonferenz. Jedes Mitglied der Klaſſenkonferenz urteilt nicht auf Grund der Leiſtungen in einem oder mehreren Fächern, ſondern unter Berückſichtigung der

Geſamtheit der Leiſtungen. Die Entſcheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag.