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Im Dezember 27 kamen die Verhandlungen in Fluß. Doch ſchon bald ergab ſich eine neue Schwierigkeit. Von preußiſcher Seite wurde eine Reihe von Bedingungen geſtellt inbezug auf Zahl und Größe der Räumlich⸗ keiten, Ausſtattung und baulichen Zuſtand der Gebäude, Inneneinrichtung und Reichhaltigkeit der einzelnen Sammlungen, die zu erfüllen eine Summe von etwa 50000 RM. erforderte. Die Stadt konnte natürlich bei der allgemein geſpannten Geldlage dieſe Koſten nicht aufbringen. Erſt als wiederum der Herr Landesdirektor ſich als Retter in der Not erwieſen und die Uebernahme der Koſten auf den Staat in ſichere Ausſicht geſtellt hatte, konnte am 25. Juni 28 der Vertrag über die Verſtaatlichung der Schule zwiſchen dem Herrn Landes⸗ direktor als Vertreter des Freiſtaats Waldeck und der Stadt vorbehaltlich der beiderſeitigen verfaſſungsmäßigen Genehmigung abgeſchloſſen werden, und zwar mit rückwirkender Kraft ab 1. Okt. 27. Mit dem Uebergang Waldecks an Preußen am 1. 4 29 tritt Preußen ohne weiteres in den Vertrag ein, ſodaß die Anſtalt nun⸗ mehr preußiſche Staatsanſtalt iſt. In Zukunft trägt die Stadt ein Fünftel aller ſich aus der laufenden Unter⸗ haltung ergebenden perſönlichen und ſachlichen Koſten abzüglich aller Einnahmen. Die Geſtaltung der Schulform behält ſich der Staat vor; doch muß die Anſtalt mindeſtens gleichwertige Berechtigungen vermitteln, wie ſie im Zeitpunkt der Verſtaatlichung hatte.
Aus kaſſentechniſchen und ſonſtigen Gründen führte die Stadt die äußere Verwaltung namens des Staates weiter bis zum Beginn des Winterhalbjahres; mit dieſem Zeitpunkt wurde das Patronatsverhältnis zwiſchen Stadt und Schule endgültig gelöſt. Damit iſt zwar an der ſchultechniſchen Verwaltung der Anſtalt durch das Prov. Schulkolleg. Kaſſel, dem die Schule in dieſer Beziehung ſchon lange unterſtand, nur wenig geändert, ſo daß wie geſagt der Uebergang ſich ganz unmerklich vollzog; die Wichtigkeit der Verſtaatlichung beruht darin, daß die Koſten der Unterhaltung auf breitere Schultern gelegt worden ſind und aller Vorausſicht nach eine ſichere Gewähr für das Beſtehen der Schule gegeben iſt.
Im September 27 feierten wir das 75 jährige Beſtehen der Schule, ohne zu ahnen, daß der Dank, den wir damals den Vertretern der Stadt für alle Opferfreudigkeit der Schule gegenüber zum Ausdruck brachten, zugleich ein Abſchied war. Wenn auch jetzt das Band äußerlich zerſchnitten iſt, Stadt und Schule gehören doch eng zuſammen und werden auch weiterhin zu gemeinſamer Arbeit ſich zuſammenfinden.
Im Nov. 28 erklärte ſich der preuß. Herr Finanzminiſter mit dem Erweiterungsumbau des Schulgebäudes und den Anſchaffungen für Einrichtungsgegenſtände und Sammlungen einverſtanden. Die entſtehenden Koſten im Geſamtbetrage von rd. 54 000 RM. ſollen bei den außerplanmäßigen Ausgaben des wald. Etats verrechnet werden. Nach Freiwerden der Mietwohnungen im Oſtflügel des Schulgebäudes konnte mit den Bauarbeiten und der Beſchaffung der Einrichtung begonnen werden. Ueber die Verwendung der Mittel iſt ſchon im Einzelnen unter Abſchnitt V berichtet.
VII. Wichtige Verfügungen der Behörden.
PSK. 5464 v. 20. 4. 28: Körperſtrafe hat unter den regelrechten Mitteln der Zucht keinen Platz mehr und iſt zu vermeiden. PSK. 3516 v. 24. 4. fordert Einheitlichkeit der grammatiſchen Bezeichnungen in der Schule und Zuſam⸗ menarbeit mit der Grundſchule. PSK. 3538 v 16.4. Anſtelle der bisher jährlich dem PSK. einzureichenden Lektürepläne für Deutſch und fremde Sprachen treten jährlich neu von den Klaſſenkonferenzen aufzuſtellende Jahrespläne für alle Fächer. Min. A. 5762 v. 25. 5. fordert Förderung der Beſtrebungen des deutſchen Sprachvereins. PSK. 8264 v. 15. 6. verlangt Beratungen der Konferenz und Bericht über Verhalten der Schule gegen⸗ über ſexuellen Vergehen der Schüler. PSK. 9249 v. 7. 7. empfiehlt Schülerfahrten zum Beſuch des deutſchen Muſeums in München. „ 9518 v. 10. 7. ſtellt Richtlinien für die Themen der Jahresarbeiten der Reifeprüflinge auf. „ 10004 v. 19. 7. betont die Notwendigkeit eines würdigen Rahmens f. d. Verfaſſungsfeier(Reichsfarben). „ 3026 v. 24. 7. erinnert an die Notwendigkeit der Belehrung über Waldſchutz. „ 11160 v. 21. 8. weiſt erneut auf die ſorgfältige Beachtung der Beſtimmungen über die 4 jährige Grund⸗ ſchulpflicht hin.


