Jahrgang 
1915
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Eine eiſerne Zeit iſt angebrochen, welche die höchſten Anforderungen an die Opferwilligkeit und Leiſtungsfähigkeit jedes einzelnen ſtellt. Auch die heranwachſende Jugend vom 16. Lebens⸗ jahre ab ſoll nötigenfalls zu militäriſchem Hilfs⸗ und Arbeitsdienſt nach Maßgabe ihrer körperlichen Kräfte herangezogen werden. Hierzu und für ihren ſpäteren Dienſt im Heere und der Marine bedarf ſie einer militäriſchen Vorbereitung.

Es darf erwartet werden, daß auch diejenigen jungen Männer, die bis jetzt den Veranſtaltungen für die ſittliche und körperliche Kräftigung fern geblieben ſind, es nunmehr als eine Ehrenpflicht gegenüber dem Vaterlande anſehen, ſich freiwillig zu den angeſetzten Uebungen uſw. einfinden.

2. Da die von den Lehrern beurteilten Klaſſenarbeiten den Schülern nur für kurze Zeit zur Verbeſſerung und Wiederholung nach Hauſe mitgegeben werden, ſo empfiehlt es ſich, daß die Eltern, welche die ſchriftlichen Leiſtungen überwachen wollen, ihre Söhne verpflichten, ihnen bei dieſer Gelegenheit die Hefte vorzuzeigen.

3. Im Unterricht müſſen hier und da auch die Lehrbücher früherer Jahre benutzt werden. Es iſt deshalb auch aus dieſem Grunde ganz verkehrt ſie vor Abgang von der Anſtalt zu verkaufen.

4. Infolge der Zuſammenlegung des Unterrichts erwachſen den Eltern und Pflegern größere Pflichten. Mehr als den Lehrern liegt es ihnen ob, darauf zu achten, daß die Schüler die lange vom Unterricht freigelaſſene Zeit in vernünftiger und zweckmäßiger Weiſe benutzen, daß ſie ſich nach dem Unterricht zunächt mehrere Stunden erfriſchen, dann aber ſelbſtändig und mit Ernſt arbeiten, daß ſie dabei nicht etwa durch andere Schüler geſtört und zu Torheiten verführt werden, die mit Verſammlungen von Schülern in der Wohnung faſt immer verbunden ſind, daß ſie nach reichlicher Nachtruhe arbeitsfreudig zum Unterricht kommen.

5. Die Schüler ſollen beim Verlaſſen der Wohnung die Eltern und Pfleger ſtets wiſſen laſſen, wo ſie zu erreichen ſind. Mit dieſer Beſtimmung wollen wir nicht in die Rechte der Eltern und Pfleger eingreifen, wir wollen ſie in der Aufrechterhalung der guten Zucht unterſtützen, bei deren Verletzung wir gegebenenfalls Mittel anwenden müſſen, durch die ſie ſelbſt am härteſten getroffen werden.

6. Für die auswärtigen Schüler, die in Arolſen wohnen, ſind die Ordinarien und der Direktor Stellvertreter des Vaters. Sie haben daher das Recht und die Pflicht, das häusliche Leben dieſer Schüler zu überwachen und auf die Beſeitigung etwa bemerkter Mißſtände hinzuwirken.

7. Es iſt ratſam, nach Vollendung des ſiebenzehnten Lebensjahres ſobald wie möglich bei der Prüfungs⸗Kommiſſion für Einjährig⸗Freiwillige die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt zu erwerben. Die Befähigung dazu wird durch das Zeugnis über die beſtandene Schlußprüfung erwieſen, das u. R.(⸗unter Rückerbittung) einzuſenden iſt. Den abgehenden Schülern wird dazu ein Unbeſcholtenheitszeugnis für die nach Vollendung des 12. Lebens⸗ jahrs in der Anſtalt verbrachte Zeit gegeben. Was außerdem noch zur Erlangung des Berech⸗ tigungsſcheines erforderlich iſt, iſt aus den gleichfalls beigefügten Ratſchlägen zu erſehen, die der Oberpräſident der Provinz Heſſen⸗Naſſau in ſeinem Erlaß vom 24. Juni 1908 pegeben hat.

Falls die Königliche Prüfungs⸗Kommiſſion für Einjährig⸗Freiwillige das eingereichte Prüfungszeugnis aus Verſehen bei den Akten behalten hat, ſo ſendet ſie es zurück, ſobald man ſie unter Hinweis auf die Verfügung des Miniſters des Innern, des Finanzminiſters und des Kriegsminiſters vom 23. März 1908 darum erſucht.