Jahrgang 
1914
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Schülern wird dazu ein Unbeſcholtenheitszeugnis für die nach Vollendung des 12. Lebens- jahrs in der Anſtalt verbrachte Zeit gegeben. Was außerdem noch zur Erlangung des Berech⸗ tigungsſcheines erforderlich iſt, iſt aus den gleichfalls beigefügten Ratſchlägen zu erſehen, die der Oberpräſident der Provinz Heſſen-Naſſau in ſeinem Erlaß vom 24. Juni 1908 gegeben hat.

Falls die Königliche Prüfungs⸗Kommiſſion für Einjährig⸗Freiwillige das eingereichte Prüfungszeugnis aus Verſehen bei den Akten behalten hat, ſo ſendet ſie es zurück, ſobald man ſie unter Hinweis auf die Verfügung des Miniſters des Innern, des Finanzminiſters und des Kriegsminiſters vom 23. März 1908 darum erſucht.

8. Bei der Verſetzung werden nicht nur die Leiſtungen des letzten Vierteljahrs, ſondern auch die Herbſt⸗ und Weihuachtszeugniſſe in Betracht gezogen. Kuch aus dieſem Grunde bitte ich nochmals dringend, zu den Sprechſtunden der Lehrer nicht erſt gegen Jahresſchluß, ſondern möglichſt frühzeitig zu kommen. Beſuche in den letzten Monaten und arbeitsreichen Wochen ſind meiſt zwecklos und ſtörend.

9. Sehr wichtig iſt es, daß die von entfernteren Orten kommenden Schüler eine ihren Verhältniſſen und ihrer Eigenart entſprechende Penſion finden. Wenn meine hilfe dabei gewünſcht wird, iſt es ratſam, daß die Eltern mit ihren Söhnen zu mir kommen oder mir wenigſtens ſchriſtlich mitteilen, in welchem Maße Überwachung nötig iſt und welche Höhe der Preis nicht überſteigen ſoll.

10. Solche, die Schüler in ihr Haus aufnehmen wollen, bitte ich um Mitteilung nebſt An⸗ gabe des Preiſes und, ſobald die Verhandlungen mit dem Vater abgeſchloſſen ſind, um Benachrichtung.

Der Unterricht des neuen Schuljahrs beginnt mit Errichtung der Oberprima Dienstag, den 21. April,° Uhr. Die Aufnahmeprüfung findet ſtatt Montag, den 20. April, von 8*0 Uhr ab. Gleichzeitig wird den ortsanweſenden Schülern der Stundenplan mitgeteilt.

Alle Aufzunehmenden haben den Geburtsſchein, Taufſchein, ein Zeugnis ihrer bisherigen Lehrer oder ein Abgangszeugnis der bisher beſuchten Lehranſtalt und den Impfſchein vorzulegen. Es wird dringend gebeten, alles in einem mit dem Namen des Schülers verſehenen Umſchlag zu übergeben.

Geprüft werden alle, die nicht unmittelbar oder nach höchſtens ſechswöchiger Unterbrechung des Schulbeſuchs mit einem Abgangszeugnis von einer gleichartigen höheren Lehranſtalt Preußens kommen. Fur Prüfung ſind Feder und Papier mitzubringen.

Bei Wahl der Wohnung und der Koſthäuſer bedürfen die auswärtigen Schüler der vor⸗ herigen Einwilligung des Direktors.

Die in Sexta Aufzunehmenden müſſen ſich die Lehraufgaben der 5 erſten Jahre der Volks- ſchule angeeignet haben. Es wird verlangt: Fertigkeit in deutlichem, ſinngemäßem Leſen deutſcher und lateiniſcher Schrift, die fähigkeit, Diktiertes ohne grobe Fehler in deutſcher und lateiniſcher Schriſt nachzuſchreiben, Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen öahlen, einige Kenntnis bibliſcher Geſchichten.

Das Schulgeld beträgt in den Klaſſen VI UII für Schüler aus Arolſen 130 Mark, für die aus den übrigen Orten des Kreiſes der Swiſte 150 Mark, für alle anderen 170 Mark. In den Klaſſen OII Ol erhöht ſich, wie an den ſtaatlichen Inſtalten, für ſämtliche Schüler das Schulgeld um 20 Mark. Das im erſten Jahr zu zahlende Aufnahmegeld beträgt 3 Mark.