Jahrgang 
1913
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2. Da die von den Lehrern beurteilten Klaſſenarbeiten den Schülern nur für kurze Zeit zur Verbeſſerung und Wiederholung nach Hauſe mitgegeben werden, ſo empfiehlt es ſich, daß die Eltern, welche die ſchriftlichen Leiſtungen überwachen wollen, ihre Söhne verpflichten, ihnen bei dieſer Gelegenheit die Hefte vorzuzeigen.

3. Im Unterricht müſſen hier und da auch die Lehrbücher früherer Jahre benutzt werden. Es iſt deshalb auch aus dieſem Grunde unklug, ſie vor Abgang von der Anſtalt zu verkaufen.

4. Die in den umliegenden Ortſchaften wohnenden Eltern bitte ich nochmals dringend, wenn es irgend wie möglich iſt, ihre Söhne am Schwimmunterricht teilnehmen zu laſſen. Das dafür gebene Geld iſt nützlich angewandt.

5. Infulge der Zuſammenlegung des Unterrichts erwachſen den Eltern und Pflegern größere Pflichten. Mehr als den Lehrern liegt es ihnen ob, darauf zu achten, daß die Schüler die lange vom Unterricht freigelaſſene Zeit in vernünftiger und zweckmäßiger Weiſe benutzen, daß ſie ſich nach dem Unterricht zunächſt mehrere Stunden erfriſchen, dann aber ſelbſtändig und mit Ernſt arbeiten, daß ſie dabei nicht etwa durch andere Schüler geſtört und zu Torheiten verführt werden⸗ die mit Verſammlungen von Schülern in der Wohnung faſt immer verbunden ſind, daß ſie nach reichlicher Nachtruhe arbeitsfreudig zum Unterricht kommen.

6. Die Schüler ſollen beim Verlaſſen der Wohnung die Eltern und Pfleger ſtets wiſſen laſſen, wo ſie zu erreichen ſind. Es iſt ihnen verboten, von Oktober bis März nach 6 Uhr, von Juni bis zu den Sommerferien nach ½ 10 Uhr und in der übrigen Zeit nach Eintritt der Dun⸗ kelheit ohne beſonderen Auftrag der Eltern oder Pfleger ſich außerhalb der Wohnung aufzuhalten. Mit dieſen Beſtimmungen wollen wir nicht in die Rechte der Eltern und Pfleger eingreifen, wir wollen ſie vielmehr in der Aufrechterhaltung der guten Zucht unterſtützen, bei deren Verletzung wir gegebenenfalls Mittel anwenden müſſen, durch die ſie ſelbſt am härteſten getroffen werden.

7. Es iſt ratſam, nach Vollendung des ſiebzehnten Lebensjahrs ſobald wie möglich bei der Prüfungs Kommiſſion für Einjährig⸗Freiwillige die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt zu erwerben. Die Befähigung dazu wird durch das Zeugnis über die beſtan⸗ dene Schlußprüfung erwieſen, das u. R.(unter Rückerbittung) einzuſenden iſt. Den abgehenden Schülern wird dazu ein Unbeſcholtenheitszeugnis für die nach Vollendung des 12. Lebensjahrs in der Anſtalt verbrachte Zeit gegeben. Was außerdem noch zur Erlangung des Berechtigungsſcheines erforderlich iſt, iſt aus den gleichfalls beigefügten Ratſchlägen zu erſehen, die der Herr Oberpräſident der Provinz Heſſen⸗Naſſau in ſeinem Erlaß vom 24. Juni 1908 gegeben hat.

8. Sehr wichtig iſt es, daß die von entfernteren Orten kommenden Schüler eine ihren Ver⸗ hältniſſen und ihrer Eigenart entſprechende Penſion finden. Wenn meine Hilfe dabei gewünſcht wird, iſt es ratſam, daß die Eltern mit ihren Söhnen zu mir kommen oder mir wenigſtens ſchriftlich mitteilen, in welchem Maße Ueberwachung nötig iſt und welche Höhe der Preis nicht überſteigen ſoll.

9. Solche, die Schüler in ihr Haus aufnehmen wollen, bitte ich um Mitteilung nebſt An⸗ gabe des Preiſes und, ſobald die Verhandlungen mit dem Vater abgeſchloſſen ſind, um Benachrichtung.

Der Unterricht des neuen Schuljahrs beginnt mit Errichtung der Unterprima Freitag, den 4. April, 81⁰°% Uhr. Die Aufnahmeprüfung findet ſtatt Donnerstag, den 3. April, von 820 Uhr ab. Gleichzeitig wird den ortsanweſenden Schülern der Stundenplan mitgeteilt.