Jahrgang 
1911
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Es empfiehlt ſich, von Schülern, die einer ſtrengen Aufſicht bedürfen, zu fordern, daß ſie dieſe Arbeiten regelmäßig am Ende der Woche zu einer beſtimmten Stunde von ſelbſt zur Anſicht vorlegen.

2. Die häuslichen Aufgaben werden ſo bemeſſen, daß bei angeſtrengter Tätigkeit die durch⸗ ſchnittliche Arbeitszeit für Sextaner und Quintaner 1 Stunde, für Quartaner und Untertertianer 2 Stunden und für Obertertianer und Unterſekundaner 2 ½ Stunde beträgt.

Wenn dieſes Maß öfter überſchritten wird, ſollen die Schüler es ohne jedes Bedenken dem Fachlehrer oder dem Ordinarius mitteilen. Falls es den Schülern an Mut dazu fehlt, ſo iſt es die Pflicht der Eltern oder Pfleger, ſich vertrauensvoll an den Ordinarius oder den Direktor zu wenden.

3. Schüler, die an einer anſteckenden Krankheit(Diphtherie, Scharlach uſw.) gelitten haben, werden zum Unterricht wieder zugelaſſen, wenn ein Arzt nach vorſchriftsmäßiger Reinigung und Desinfektion beſcheinigt hat, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit durch ſie nicht zu befürchten iſt. 1

4. Gegen das Schießen der älteren Schüler mit Feuerwaffen iſt nichts einzuwenden, wenn es unter gewiſſenhafter Anleitung und Aufſicht und unter der vollen Verantwortung der Eltern geſchieht. Schüler aber, die, ſei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, in der Bade anſtalt oder auf gemeinſamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemeſſene Beaufſichtigung verantwortlich iſt, im Beſitze von gefährlichen Waffen, insbeſondere von Piſtolen und Revolvern, betroffen werden, werden mindeſtens mit der Androhung der Verweiſung von der Anſtalt, im Wiederholungsfalle aber unnachſichtlich mit Verweiſung von der Anſtalt beſtraft.(Min.⸗Erlaß vom 21. 9. 1892.)

5. Um zu zeigen, wie man nach Vollendung des 17. Lebensjahrs bei der Prüfungs⸗ Kommiſſion für Einjährig⸗Freiwillige die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt ordnungs⸗ mäßig erwerben muß, werden jedem Zeugnis der niſſenſchaftlichen Befähigung die Ratſchläge beigefügt, die der Herr Oberpräſident der Provinz Heſſen⸗Naſſau in ſeinem Erlaß vom 24. Juni 1908 gegeben hat. Auch ein Unbeſcholtenheitszeugnis für die in der Anſtalt verlebte Zeit wird beigelegt.

6. Ich bitte nochmals dringend, die Sprechſtunden der Lehrer, die am Anfang eines jeden Halbjahrs feſtgeſetzt und zugleich mit dem Stundenplan bekannt gemacht werden, ſo viel wie möglich zu beachten und zu benutzen. In den meiſten Fällen iſt es zweckmäßig, den Beſuch bei dem Ordinarius oder bei dem Direktor vorher anzuſagen, damit eine Beſprechung mit den Fach lehren vorausgehen kann.

Der Unterricht des neuen Schuljahres beginnt Freitag, den 21. April, 8 Uhr. Die Auf⸗ nahmeprüfung findet ſtatt Donnerstag, den 20. April, von 8 ½ Uhr ab. Gleichzeitig wird den ortsanweſenden Schülern der Stundenplan mitgeteilt.

Alle Aufzunehmenden haben den Geburtsſchein, Taufſchein, ein Zeugnis ihrer bisherigen Lehrer oder ein Abgangszeugnis der bisher beſuchten Lehranſtalt und den Impfſchein vorzulegen.

Geprüft werden alle, die nicht ein Abgangszeugnis einer gleichartigen höheren Lehranſtalt vorlegen können. Zur Prüfung iſt Feder und Papier mitzubringen.