Swiſchen dem Cage der Kusſtellung des letzten Feugniſſes und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommiſſion darf höchſtens ein Seitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Tücke darf zwiſchen den durch die verſchiedenen Führungszeugniſſe belegten Seiten ſein. Liegen längere Feiten unbelegt zwiſchen den Feugniſſen, ſo muß der Bewerber angeben, wo er ſich während ihrer aufgehalten hat und weshalb er keine bezüglichen führungszeugniſſe einreichen kann.
Für Beamte tritt bezüglich der Seit der Beamtenſtellung das Seugnis der vorgeſetzten Dienſtbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.
Die führungszeugniſſe müſſen genau die Feit(von Tag zu Tag) erkennen laſſen, auf welche ſie ſich beziehen.
Die ſämtlichen Papiere ſind in Originale einzureichen und bleiben bei Kusſtellung des Berechtigungsſcheines bei den Ahkten der Prüfungskommiſſion. Beglaubigte Kbſchriſten genügen nicht..
Su§ 88 öiffer Sa. Außerdem iſt— ſofern nicht die Fulaſſung zur Prüfung vor der Kommiſſion beantragt wird— das Schulzeugnis, durch welches die wiſſenſchaſtliche Befähigung nachgewieſen werden ſoll, der Meldung beizufügen. Dieſer Nachweis kann erbracht werden ent⸗ weder durch Vorlegung eines der im§ 91 ö5iffer 4 der Wehrordnung gedachten Reifezeugniſſe pp oder durch ein von der Lehranſtalt nach Muſter 18(S. 256) der W.-O. auszuſtellendes beſonderes „Seugnis über die wiſſenſchaſtliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienſt.“ Dieſes Feugnis(Muſter 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommiſſion, während die erwähnten Reifezeugniſſe pp. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben ſind.
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