Ratschläge für Bewerber um die Berechtigung
zum einjährig-freiwilligen Dienst. Erlaß des Herrn Oberpräſidenten der Provinz Heſſen-Raſſau vom 24. Juni 1908.
Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Rachweiſe wird im Anſchluß an§ 89 öiffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt.
ö5u a: Beizufügen iſt ein„Geburtszeugnis.“
Es genügt nicht ein Taufſchein, ſondern es iſt eine förmliche ſtandesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend iſt alſo auch die Form der ſtandesamtlichen Beſcheinigungen, wie ſie „zum 5wecke der Beſchulung“ oder„zum 5wecke der Taufe“ ausgeſtellt werden ohne die Unterſchrift des Standesbeamten.
Zu b: hHier ſind mehrere Fälle zu unterſcheiden.
1. Der geſetzliche Vertreter, dem zugleich geſetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt,(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W.-O. Kusgabe von 1904, Muſter 17 a angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der geſetzliche Vertreter die Unterhaltung ſelbſt, ſo iſt der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler(ſog. Bewerber) ſie, ſo muß die Erklärung zu a ausgeſtellt werden. In der obrigkeitlichen Beſcheinigung muß im erſteren Falle geſtrichen werden„der Be- werber,“ im letzteren Falle„d.. Kusſteller.. der obigen Erklärung.“
Die Obrigkeit, welche die Beſcheinigung auszuſtellen hat, iſt nicht die Ortspolizeibehörde, ſondern die Ortsbehörde, weil allein ſie ſchon aus den Steuerverhältniſſen die wirtſchaſtliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.
2. Der geſetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter iſt tot oder aus einem anderen Grunde außerſtande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will und kann ſich nicht ſelbſt unterhalten; dann muß der geſetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„Ich erteile hierdurch.... meine Einwilligung zu ſeinem Dienſteintritt als Einjährig-Freiwilliger,“ wobei die Unterſchriſt ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt ſein muß. Ein dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt lauch wenn es der Vormund oder der Stiefvater iſt), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.-O. vorgeſchriebenen Wortlaute tun. (Der Vormund kann aber in dieſem Falle auch die Erklärung auf Muſter 17a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Be- glaubigung der Unterſchrift des ſich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unter- haltsfähigkeit des ſich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich beſcheinigt werden.
Zu c. Beizufügen iſt„ein Unbeſcholtenheitszeugnis.“
nötig iſt der Nachweis der Unbeſcholtenheit ſeit der Vollendung des 12. Lebensiahres durch den Bewerber. Die Feugniſſe ſind für Schüler militärberechtigter Lehranſtalten durch die Direktoren auszuſtellen.


