1. das Reife⸗(Schlußprüfungs⸗) Zeugnis oder ein beſonderes Zeugnis über die wiſſen⸗ ſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Dienſt, von denen das erſtere auf Antrag zurückzugeben iſt
2. ein förmliches ſtandesamtliches Geburtszeugnis
3. die vorſchriftsmäßige Erklärung, für Unterhalt und Ausrüſtung ſorgen zu wollen, von ſeiten des geſetzlichen und unterhaltungspflichtigen Vertreters(Vater, Mutter) oder des Bewerbers oder des Vormundes, der auch ſeine beglaubigte Einwilligung beifügen muß, oder überhaupt eines Dritten. Für die Erklärung eines Dritten wird, auch wenn ſie von dem Vormund oder dem Stiefvater abgegeben wird, die Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung gefordert. In allen Fällen iſt eine orts⸗ behördliche Beſcheinigung der Unterhaltungsfähigkeit beizufügen.
4. Die Unbeſcholtenheit muß für die Zeit vom vollendeten 12. Lebensjahre an bis längſtens 14 Tage vor dem Eingang des Antrags bei der Prüfungskommiſſion mit höchſtens 14täg. Lücken zwiſchen den einzelnen Zeugniſſen durch den Direktor einer höheren Lehranſtalt, bezw. durch die Ortsbehörde oder(bei Beamten) durch die vorgeſetzte Dienſtbehörde nachgewieſen werden.
5. Die Sprechſtunden der Lehrer ſind in dem unteren Flur am Schwarzen Brett bekannt gemacht.
Das Schuljahr ſchloß Sonnabend, den 3. April mit der Entlaſſung der abgehenden Schüler.
Der Unterricht des neuen Schuljahrs beginnt Dienstag, den 20. April, 8 Uhr. Die Aufnahmeprüfung findet ſtatt Montag, den 19. April, von 9 Uhr ab. Gleichzeitig wird den ortsanweſenden Schülern der Stundenplan mitgeteilt.
Alle Aufzunehmenden haben den Tauf⸗ oder Geburtsſchein, ein Zeugnis ihrer bisherigen Lehrer oder ein Abgangszeugnis der bisher beſuchten Lehranſtalt und den Impfſchein vorzulegen.
Geprüft werden alle, die nicht ein Abgangszeugnis einer gleichartigen höheren Lehranſtalt vorlegen können. Zur Prüfung ſind Feder und Papier mitzubringen.
Bei Wahl der Wohnung und der Koſthäuſer bedürfen die auswärtigen Schüler der vor⸗ herigen Einwilligung des Direktors.
Die in Sexta Aufzunehmenden müſſen ſich die Lehraufgaben der 3 erſten Jahre der Volksſchule angeeignet haben. Es wird verlangt: Fertigkeit in deutlichem, ſinngemäßem Leſen deutſcher und lateiniſcher Schrift, die Fähigkeit, Diktiertes ohne grobe Fehler in deutſcher und lateiniſcher Schrift nachzuſchreiben, Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen, einige Kenntnis bibliſcher Geſchichten.
Das Schulgeld beträgt für VI und V nur 80, IV und UIII 100, für OIII und UII 120 Mark, das im erſten Jahr zu zahlende Aufnahmegeld 3 Mark.
Solchen Schülern, die der Unterſtützung bedürftig und würdig ſind, kann das Schulgeld ganz oder teilweiſe erlaſſen werden. Die Geſuche ſind vor Anfang des Schuljahrs an das Kuratorium der Anſtalt zu richten. Der Schulgelderlaß wird immer nur für ein Jahr bewilligt und bleibt innerhalb desſelben nur ſolange in Kraft, als die Vorausſetzungen der Vergünſtigung vorhanden ſind.


