Jahrgang 
1896
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kein Recht, will ſie ſich nicht den Vorwurf unbefugter Einmiſchung in die Rechte des Elternhauſes zuziehen. Wenn ich daher auch den Verſuch einer Einwirkung nach dieſer Richtung auf die Kund⸗ gebung meiner innigen Teilnahme an ſo ſchmerzlichen Vorkommniſſen und auf den Wunſch be⸗ ſchränken muß, daß es gelingen möchte, der Wiederholung ſolcher in das Familien⸗ und Schulleben ſo tief eingreifenden Fälle wirkſam vorzubeugen, ſo lege ich doch Wert darauf, daß dieſer Wunſch in weiteren Kreiſen und insbeſondere den Eltern bekannt werde, die das nächſte Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächſte Pflicht haben. Je tiefer die Überzeugung von der Erſprießlichkeit einmütigen Zuſammenwirkens von Elternhaus und Schule dringt, um ſo deut⸗ licher werden die Segnungen eines ſolchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Intereſſe haben.

Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 14 April, margens 8 Uhr. Die Prüfung neu aufzunehmender Schüler findet Montag, den 13. April, morgens 9 Uhr ſtatt und wird gleich⸗ zeitig den ortsanweſenden Schülern der Stundenplan mitgeteilt.

Die in Sexta Aufzunehmenden müſſen 3 Jahre hindurch eine Elementarſchule mit Erfolg beſucht haben. Alle Aufzunehmenden haben den Geburtsſchein, ein Zeugnis ihrer Lehrer bezw. ein Abgangszeugnis von der bisher von ihnen beſuchten Lehranſtalt, den Impfſchein, oder, falls ſie über 12 Jahre alt ſind, den Schein über ſtattgehabte Revaccination vorzulegen.

Das Schulgeld beträgt für Sexta und Quinta 80, für Quarta und Untertertia 100, für Obertertia und Sekunda 120 Mark.

Vor dem Ankauf älterer Ausgaben der im Gebrauch befindlichen Lehrbücher wird ausdrücklich gewarnt, da dieſe neben den neueſten Auflagen nicht benutzt werden können.

Anmeldungen werden vom Direktor ſtets entgegengenommen.

Kurze Zuſammenſtellung der wichtigſten Berechtigungen der Anſtalt. Das Zeugnis der Reife für Ober⸗Sekunda berechtigt

1) zur Apothekerprüfung,

2) zum Beſuch der Königlichen Akademie der bildenden Künſte,

3) zum Eintritt in die Kaiſerliche Marine als Kadett ohne Aufnahmeprüfung, wenn das

16. Jahr noch nicht vollendet iſt,

4) zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſte,

5) zu allen Zweigen des Subalterndienſtes, für welche bisher der Nachweis eines ſiebenjährigen Schulkurſus erforderlich war,

6) zum Supernumerariat der Verwaltung der indirekten Steuern, wenn außerdem der erfolg⸗ reiche zweijährige Beſuch einer mittleren Fachſchule nachgewieſen wird.

7) zur Laufbahn als Landmeſſer, wenn der erfolgreiche einjährige Beſuch einer mittleren Fachſchule nachgewieſen wird,

8) zum Markſcheidefach unter derſelben Vorausſetzung wie bei 7,

9) zum Beſuch der höheren Abteilung der Gärtnerlehranſtalt bei Potsdam,

10) zur Zulaſſung zum Sekretariat des Marine⸗Intendanturdienſtes für Zahlmeiſter⸗Aſpiranten der Marine, welche die Prüfung zum Zahlmeiſter mit dem Prädikategut beſtanden haben,

11) zur Meldung um Ausbildung im Werft⸗Betriebsſekretariat für Militär⸗Anwärter.

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