Jahrgang 
1896
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Außerdem wurden von einem dankbaren Schüler 20 Mk. geſchenkt, über deren Verwendung im nächſten Programm Rechenſchaft gegeben wird. Für die der Anſtalt zugewandten Geſchenke ſage ich den Gebern verbindlichen Dank.

VI Stiftungen und Anterſtützungen von öchülern.

Milde Stiftungen zur Unterſtützung armer Schüler ſind nicht vorhanden, jedoch wurde meh⸗ reren Schülern das Schulgeld erlaſſen.

VII Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.

Auf Anordnung des Herrn Miniſters der geiſtlichen Angelegenheiten wird nachſtehender Erlaß vom 11. Juli 1895 zur öffentlichen Kenntnis gebracht:

Durch Erlaß vom 21. September 1892 habe ich das Königliche Provinzial⸗Schul⸗ kollegium auf den erſchütternden Vorfall aufmerkſam gemacht, der ſich in jenem Jahre auf einer Gymnaſialbadeanſtalt ereignet hatte, daß ein Schüler beim Spielen mit einer Salonpiſtole von einem Kameraden ſeiner Klaſſe erſchoſſen und ſo einem jungen hoffnungsreichen Leben vor der Zeit ein jähes Ende bereitet wurde. Ein ähnlicher ebenſo ſchmerzlicher Fall hat ſich vor kurzem in einer ſchleſiſchen Gymnaſialſtadt zugetragen. Ein Quartaner verſuchte mit einem Teſchin, das er von ſeinem Vater zum Geſchenk erhalten hatte, im väterlichen Garten im Beiſein eines andern Quartaners Sperlinge zu ſchießen. Er hatte nach vergeblichem Schuſſe das Teſchin ge⸗ laden, aber in Verſicherung geſtellt und irgendwo angelehnt. Der andere ergriff und ſpannte es, hierbei ſprang der Hahn zurück, das Gewehr entlud ſich und der Schuß traf einen inzwiſchen hinzugekommenen, ganz nahe ſtehenden Sextaner in die linke Schläfe, ſo daß der Knabe nach %¾ Stunden ſtarb.

In dem erwähnten Erlaſſe hatte ich das Königl. Prov.⸗Schulkollegium angewieſen, den An⸗ ſtaltsleitern ſeines Aufſichtsbezirks aufzugeben, daß ſie bei Mitteilung jenes ſchmerzlichen Ereigniſſes der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernſter und nachdrücklicher Warnung vorſtellen ſollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges unbeſonnenes Führen von Schußwaffen nach ſich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen unglücklichen Mitſchülers für alle Zeit ein düſterer Schatten gebreitet ſein muß.

Gleichzeitig hatte ich darauf hingewieſen, daß Schüler, die, ſei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanſtalt oder auf gemeinſamen Ausflügen, kurz wo die Schule für eine angemeſſene Beaufſichtigung verantwortlich iſt, im Beſitze von gefährlichen Waffen, ins⸗ beſondere von Piſtolen und Revolvern, betroffen werden, mindeſtens mit der Androhung der Ver⸗ weiſung von der Anſtalt, im Wiederholungsfalle aber unnachſichtlich mit Verweiſung zu beſtrafen ſind.

Auch an der ſo ſchwer betroffenen Gymnaſialanſtalt haben die Schüler dieſe Warnung vor dem Gebrauche von Schußwaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schuljahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müſſen freilich wirkungslos bleiben, wenn die Eltern ſelber ihren unreifen Kindern Schießwaffen ſchenken, den Gebrauch dieſer geſtatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlaſſe geſchehen iſt, in der Fürſorge für die Geſundheit und das Leben der Schüler zu gehen, hat die Schulverwaltung