Aufsatz 
Anleitung zur Behandlung taubstummer Kinder von ihrem ersten Alter bis zum Eintritt in die Taubstummenanstalt für Eltern, Lehrer und Geistliche / Abhandlung des Taubstummenlehrers Priester zu Camberg
Entstehung
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b. Klavier. Ill. Kl. wöchentlich 2 St. in 2 Abtheilungen. Uebungen und Handſtücke nach der Fertigkeit des

Einzelnen. Il. Kl. wöchentlich 1 St. Uebungen, Etuden, Sonaten, Variationen ꝛc. nach l. Kl. wöchentlich 2 St. in 2 Abtheilungen. der Fertigkeit des Einzelnen.

c. Orgel.

III. Kl. wöchentlich 2 St. in 2 Abtheilungen. Elementarübungen zur Begründung eines richti⸗ gen Anſchlags und einer richtigen Applicatur; Choral- und Präludienſpiel.

Il. Kl. wöchentlich 2 St. in 2 Abtheilungen. Choral- und Präludienſpiel; Uebungen im Mo⸗ duliren und Transponiren

1. Kl. wöchentlich 2 St. in 2 Abtheilungen. Wie Kl. II. Außerdem Auswendiglernen von Chorälen und Präludien; Orgelbau. Meiſter.

d. Violine.

Ill. Kl. wöchentlich 1 St. Heft 1 und 2. der Solle'ſchen Violinſchule und Curſus 2 von Hohmann.

II. Kl. wöchentlich 1 St. Solle: Heft 1, 2 und 3. und deſſen Anthologie I. Thl. Zirvas.

l. Kl. Uebungen im 3. Heft von Sollez ſodann Duette aus der Violinſchule von Hohmann. Meiſter.

3. Disciplinariſche Zuſtände.

Dieſe waren im Ganzen recht befriedigend. Als ſehr ſegensreich für die ſittliche Haltung der Schüler erwies ſich wie früher das Internat, für deſſen wohnliche Einrichtung die Her⸗ zogliche Landesregierung auch in dieſem Jahre thätig und freigebig gewirkt. Da die Schüler der l. Kl. in der Stadt wohnen, ſo wird von den Koſtgebern derſelben mit Recht erwartet, daß ſie die Geſetze der Anſtalt beachten und nicht durch unzeitige Nachſicht ſich und den ihrer Pflege anvertrauten Zöglingen ſchaden. So gerne ich nun im Ganzen die Pflichttreue der hieſigen Koſt⸗ geber und Geſchäftsleute in dieſer Hinſicht lobend anerkenne; ſo fühle ich mich doch veranlaßt, da Koſtgeber und Geſchäftsleute wechſeln, die Hauptbeſtimmungen der betreffenden Geſetze durch Mittheilung an dieſer Stelle in Erinnerung zu bringen.§. 16. Den Schülern wird ſtreng un⸗ terſagt, aus Leihbibliotheken oder ſonſt woher erhaltene Bücher ohne ausdrückliche Erlaubniß ei⸗ nes Lehrers zu leſen.§. 19. Es iſt den Wirthen polizeilich unterſagt, geiſtige Getränke in ihren Häuſern an Seminariſten zu verabfolgen, oder ſie in deren Quartier zu liefern. Eben ſo we⸗ nig dürfen von den Hauswirthen geiſtige Getränke für die Seminariſten in's Haus geholt oder zubereitet werden.§. 21. Keinem Zögling darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Eltern oder Vormünder baares Geld oder irgend eine Waare geborgt werden, da jene ſonſt nicht zur Bezahlung angehalten werden.§. 23. Die Seminariſten haben am Schluſſe eines jeden Semeſters ihre Rechnungen für nicht bezahlte Bedürfniſſe dem Direktor zur Einſicht, Prüfung und Unterſchrift vorzulegen. Forderungen, die nicht vom Seminardirektor beſcheinigt ſind, brau⸗ chen auch von Eltern und Vormünder weder als gültig anerkannt, noch bezahlt zu werden. §. 24. Hausherrn, Koſtwirthe und Handelsleute, welche Unordnungen in ihren Wohnungen dulden, oder auch aus unzeitiger Gefälligkeit den verkehrten Neigungen der jungen Leute nachgeben und dienen, wohl gar auch noch dieſelben zu Unerlaubtem verleiten, werden nicht nur polizeilich beſtraft, ſondern verlieren Erſtere auch noch nach Umſtänden das Recht, Seminariſten in Koſt und Logis zu nehmen. Gleiche Strafe trifft diejenigen Haus⸗ und Koſt⸗