— 1o. Am 1. December fiel höherer Vorſchrift gemäß der Unterricht wegen der allgemeinen Volkszählung aus.
Durch Verfügung vom 9. December genehmigte das Königliche Provinzial⸗Schulcollegium, daß von Oſtern 1872 ab ſtatt der bisher gebrauchten mathematiſchen Lehrbücher die 4 Theile der„Elementar⸗ mathematit für den Schulgebrauch bearbeitet von Dr. L. Kambly“ eingeführt werden, mit dem Bemerken, daß den Primanern mit Ausnahme der Stereometrie ihre bisherigen Lehrbücher noch ein reſp. zwei Jahre belaſſen werden können.
Die Weihnachtsferien begannen am 21. December 1871 und endeten am 3. Januar 1872.
Durch Miniſterial⸗Verfügung vom 2. Januar 1872 wurde dem Hülfslehrer Steiger auf ſein Anſuchen die Theilnahme an dem laufenden Curſus in der Königlichen Central⸗Turn⸗Anſtalt vom 10. Januar ab bis zum Schluſſe geſtattet und demſelben neben der ihm verbleibenden Remuneration eine Unterſtützung von 50 Thalern aus Centralfonds bewilligt. Die Stelle des HLehrers Steiger verſah ſeitdem der Praktikant Böſſer gegen eine Remuneration von 20 Thalern monatlich.
Zum Zweck eines übereinſtimmenden Verfahrens in der deutſchen Orthographie empfahl Königliches Provinzial⸗Schulcollegium durch Verfügung vom 17. Januar 1872 das von dem Verein der Ber⸗ liner Gymnaſial⸗ und Realſchullehrer herausgegebene Schriftchen „Regeln und Wörterverzeichnis für die deutſche Orthographie zum Schulgebrauch“(Berlin H. Ebeling und C. Plahn 1871) nebſt den zur Begründung und Erläuterung deſſelben dienenden„Erörterungen über deutſche Orthographie“(Berlin Weidmann'ſche Buchhandlung 1861).
Unter dem 15. Februar 1872 verfügte das Königliche Provinzial⸗ Schulcollegium, daß bereits Oſtern d. J. die Sexta bei dem hieſigen Gymnaſium wieder hergeſtellt werde. Gleichzeitig beauftragte die vorgeſetzte Behörde den Schulamts⸗Candidaten H. Bender zu Caſſel


