Aufsatz 
Eine mathematische Abhandlung
Entstehung
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am 18. Auguſt 1870 dem Gymnaſium zur Abhaltung ſeines Probe⸗ jahrs zugewieſen, aber ſchon am 1. October deſſelben Jahres zur Armee einbeordert worden war, wieder in ſein früheres Verhältnis am Gymnaſium zurück.

Am 23. October theilte das Königliche Provinzial⸗Schulcollegium zur Kenntnisnahme und Beachtung die Abſchrift einer Verfügung mit, aus welcher wir folgende Sätze hervorheben:Jede Befreiung vom Schulgelde ſetzt die Würdigkeit des betreffenden Schülers vor⸗ aus. Es verſteht ſich von ſelbſt, daß einem Freiſchüler, welcher des Fortgenuſſes ſich durch Trägheit, tadelns⸗ werthe Aufführung ꝛc. unwürdig macht, dieſer alsbald entzogen wird; ferner, daß bei der Schulgeldsbefreiung wegen Bedürftigkeit als Grundſatz feſtzuhalten iſt, daß ſie in der Regel nur ſolchen Schülern verliehen wird, welche vermöge ihrer geiſtigen Anlagen für einen wiſſenſchaftlichen Beruf ausreichend befähigt ſind.

Unter dem 4. November übermittelte das Königliche Provinzial⸗ Schulcollegium die Abſchrift einer Miniſterial⸗Verfügung vom 28. October, welche beſtimmt, daß gemäß einer Allerhöchſten Ordre vom 5. Mai 1870 die Zulaſſung zur Portepeefähnrichs⸗Prüfung vom 1. April 1872 ab von der Beibringung eines von einem Gymna⸗ ſium oder einer Realſchule erſter Ordnung ausgeſtellten Zeugniſſes der Reife für Prima abhängig ſein werde. Dieſelbe Miniſterial⸗Verfügung enthält die Vorſchriften für diejenigen jungen Leute, welche, ohne Schüler eines Gymnaſiums oder einer Realſchule 1. O. zu ſein, ein ſolches Zeugnis erwerben wollen.

Eine Miniſterial⸗Verfügung vom 31. October, mitgetheilt durch das Königliche Provinzial⸗Schulcollegium am 4. November, ordnet an, daß die Directoren reſp. Rectoren derjenigen öffentlichen Schulen, deren Beſuch nicht obgligatoriſch iſt, hinfort die Aufnahme der Knaben reſp. Mädchen u. a. auch von der Beibringung eines Atteſtes über die ſtattgehabte Impfung reſp. Re⸗ vaccination abhängig machen ſollen.