Vom 6. Dec. 1841. Rescript, wodurch auf den Antrag der hiesigen Königlichen Regierung gestattet wird, dass die evangelischen Schüler der hiesigen höhern Bürger- schule im Religionsunterrichte mit der untern Abtheilung der evangelischen Schüler des Gymnasiums vereinigt werden.
Vom 11. Dec. 1841. Verfügung, dass die Themata der im Laufe des Schul- jahres von den Ober- und Unter-Primanern angefertigten lateinischen u. deutschen Aufsätze im Programme abgedruckt werden sollen.
Vom 16. Dec. 1841. Rescript des Königl. Provinzial-Schul-Collegiums, eine Minis- terial-Verfügung über die Abiturienten-Prüfurg enthaltend, wodurch unter andern be- stimmt wird: 1) dass dem Königlichen Commissarius mit den schriftlichen Probearbeiten der Abiturienten nebst den über die schriftliche Prüfung geführten Protokollen so wie den übrigen vorschriftsmässigen Verhandlungen, sämmtliche in Prima von den Abitu- rienten angefertigten schriftlichen Arbeiten und die Censuren, die sie bei der Versetz- ung aus Secunda und als Primaner erhalten haben, vorzulegen seien, wie solches bereits im§. 19. des Reglements vom 4. Juni 1834 den Directoren der Gymnasien gestattet worden. 2) dass denjenigen Abiturienten, welche nach dem durch Censuren und Klas- sen-Leistungen belegten Zeugnisse ihrer Lehrer mit den nöthigen Vorkenntnissen in Prima eingetreten seien u. während ihres Aufenthaltes in derselben in allen Lehrgegen- ständen einen regelmässigen Fleiss bethätigt haben, der Königliche Commissarius, wenn ihre schriftlichen Prüfungs-Arbeiten genügend ausgefallen scien, auf den einstimmigen Antrag der übrigen Mitglieder der Prüfungs-Commission und auf den Grund der Be- stimmung im§. 24. des Reglements vom 4. Juni 1834 die mündliche Prüfung in den Fächern erlassen könne, in welchen sie während ihres Aufenthalts in Prima stets voll- ständig befriedigt haben. 3) dass, wenn auf diese Weise einem Abiturienten die mündliche Prüfung theilweise erlassen worden, solches in dem ihm zu ertheilenden Zeugnisse der Reife ausdrücklich zu bemerken und auch in den Gegenständen, in welchen er von der mündlichen Prüfung dispensirt worden, der Grad der von ihm erlangten Kenntnisse nach den Bestimmungen im§. 31. des Reglements vom 4. Juni 1834 genau und vollständig zu bezeichnen sei.
Vom 21. Dec. Rescript des vorgesezten Königlichen Hohen Ministeriums über diejenigen Candidaten der Theologie, welche eine Anstellung im höhern Schulamte nachsuchen, folgenden Inhaltes:
„Bei denjenigen Candidaten der Theologie, die sich zur Prüfung pro facultate do- cendi Behufs der Uebernahme eines höhern Schulamtes melden, sollen die von der theologischen Commission für sie ausgefertigten Zeugnisse, wenn ihnen hierin ein vor- zügliches Prädicat ertheilt worden, zur Verleihung der facultas docendi für den Un- terricht in der Religion und in der hebräischen Sprache in sofern schon genügen, dass durch ein angemessenes Colloquium und durch Probelectionen allein die dem Candidaten beiwohnende Lehrgabe und Methode näher zu ermitteln und nach dem pflichtmässigen Ermessen der Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs-Commission die facultas docendi auf die untern und mittlern Klassen zu beschränken oder auch


