Aufsatz 
Von Landstreichern, friedlosen Leuten und fahrendem Volk, besonders in den nassau-ottonischen Ländern von 1500 bis 1800 : Ein Beitrag zur Kulturgeschichte Nassaus
Entstehung
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Als letzte Bettlerſorte nenne ich die Joner, Jauner oder Gauner, die auf ihren Bettelfahrten als Falſchſpieler das Volk betrogen. So er⸗ wähnt 1739 eine Siegener Verordnung die Taſchenſpieler und Glücks⸗ topfkrämer, und 1803 ſind im Oraniſchen zwei Landſtreicher bezeugt, die durch Kartenſchlagen und Gaukelſpiel den Dummen viel Geld abge⸗ nommen hatten. Sie fielen der Behörde in die Hände, der eine in Her⸗ born, der andere in Dillenburg.

Manche glaubten, dem Bettel dadurch ungefährdeter obliegen zu können, daß ſie ein Gewerbe zu betreiben vorgaben. So erwähnt ſchon eine Hadamarer Verordnung von 1635 und eine oraniſche von 1799 die fremden Keſſelflicker) und eine Siegener von 1739 die Pfannenflicker, Korbmacher, Scherenſchleifer, Riemenſchneider und Handwerksburſchen. Unter den 1792 in Wiesbaden feſtgenommenen Räubern werden auch zwei Mahnenmacher genannt.

An dieſer Stelle ſind auch die betrügeriſchen Händler zu nennen, die ſogenannten Gängler, deren Treffpunkte die Märkte waren. Beſon⸗ ders berüchtigt in dieſer Hinſicht war der ſeit 1555 im Emmerichenhain*) beſtehende zweitägige Krammarkt als Treffpunkt von Gaunern, Dirnen und Raufbolden, ferner die Märkte in Mengerskirchen und Hachenburgu). In Diez wird ſchon 1654 verordnet¹), daß die Hauſierer zu verjagen ſind, die mit falſchem Gewichte ſchlechte Waren, beſonders minderwer⸗ tiges Gewürz, gegen gute Butter, Eier und Käſe den Frauen verkaufen, während die Männer auf dem Felde ſind, und im Fürſtentum Hadamar wird 1687 den Savoyarden jeder Handel unterſagt. 1701 verbietet die Siegener Behörde den diebiſchen fremden Leinentuchhändlern bei Ein⸗ ziehung ihrer Waren das Land, und 1706 wird das Verbot gegen die Heckenkrämer nochmals eingeſchärft. 1736 wird in Diez allgemein bei 10 Gulden Strafe das Hauſieren verboten, 1739 erfolgt die Ausweiſung der Porzellan⸗, Topf⸗ und Gewürzhändler aus dem Siegenſchen. Als ſich 1747 die Herborner Zünfte wegen der großen Konkurrenz der Gäng⸗ ler beſchwerten, wurde dieſen der Aufenthalt im Oraniſchen unterſaat. Noch weitere fünf Verfügungen derſelben Behörde aus den Jahren 1775, 1790, 1799, 1804 und 1806 richten ſich gegen die Handwerksburſchen, Lumpenſammler, Teer⸗ und Irdengeſchirrhändler. Zwei andere Erlaſſe ſind beſonders lehrreich. Als nämlich 1798 den fremden Krämern wie⸗ derum das Land verboten wurde, gab man als Hauptgrund dafür an, daß ihre Pferde, Eſel und Geiſen dem Wald ſchaden und ſie oft an ge⸗ fährlichen Stellen Feuer machten, und 1800 und 1806 ergeht nochmals eine Verordnung gegen dieKötzenleute, die mit irdenem Geſchirr, Zunder, Schnürriemen, Wagenteer, Tabakspfeifen, Holzlöffeln, Holz⸗ ſchüſſeln und dergleichen mehr handeln und ohne feſten Wohnſitz mit ihrer oft großen Familie ſtehlend durchs Land ziehen. Es ſoll aufs

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